FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Artikel / Jahrgang 2009

 

Aktuelle Entwicklungen im Pflegekinderwesen*

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGH MR) in Straßburg

von Gisela Zenz

 

Es gibt sehr unterschiedliche Entscheidungen. Es gibt teilweise sensiblen Kinderschutz (z.B. Anerkennung hoher Schadensersatzansprüche junger Erwachsener in England, die in ihrer Familie psychische Schäden erlitten hatten, gegen den Staat, weil die Jugendbehörden keine Herausnahme veranlasst hatten), z.T. gibt es aber auch einen sehr pauschalen Schutz von Rechten leiblicher Eltern – ohne Beiziehung kompetenter Zeugen und Sachverständigen aus Jugendhilfe, Psychologie, Psychiatrie und ohne erkennbare eigene einschlägige Kenntnisse der Richter/innen.

Im Zusammenhang mit Art. 6 MRK (Schutz der Familie) ist pauschal die Rede von schützenswerten „Familienbanden“ zwischen leiblichen Eltern und Kindern, auch wo es keine „Bindungen“ gibt – ohne Würdigung und Schutz für faktische, psychosoziale Familienbindungen.

Beispiele:

  1. Fall Görgülü (FamRZ 2004, 1456) – 5jähriges Kind, seit 4. Lebenstag in Pflegefamilie – sollte durch intensive Umgangskontakte quasi „umgewöhnt“ werden, „Bindungen entwickeln“, um bei seinem ausländischen (wenig deutsch sprechenden) Vater und dessen deutscher Ehefrau (nicht Mutter des Kindes) aufzuwachsen.
     
  2. Fall Kutzner – schwer entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die nach Versagen aller ambulanten Hilfen in Pflege gegeben worden waren, mussten zurück zu ihren – nach übereinstimmenden Sachverständigen-Gutachten nicht erziehungsfähigen leiblichen Eltern, die nach einem halbem Jahr selbst um anderweitige Unterbringung der Kinder baten.

Eine mögliche Erklärung für solche gravierenden Fehleinschätzungen trotz zweifellos wohlmeinender Absichten liegt vielleicht in der Geschichte der Menschenrechtskonvention und des Gerichtshofs, dessen Tätigkeitsschwerpunkt politische Fälle wie Folter, unrechtmäßige Inhaftierung, Verweigerung von Rechtsschutz darstellen. Die Richter/innen sind daher ganz überwiegend Staats- und Völkerrechtler, aus 42 Ländern mit sehr unterschiedlichen Familien(rechts)kulturen und Traditionen.

Einzelne Familiengerichte berufen sich in jüngster Zeit gern auf bestimmte Äußerungen des Gerichtshofs, zitieren sie wie eine über dem BVerfG angesiedelte „allerhöchste“ Instanz, isolieren und vergröbern sie zum Teil und erklären z.B., die Rechtsprechung des EuGHMR zwänge dazu, stets Umgang zwischen Eltern und Kindern zu ermöglichen oder stets eine Rückführung von Pflegekindern in ihre Herkunftsfamilien anzustreben.

Dies ist schlicht falsch!

Zum einen liegt eine Verfälschung der Rechtsprechung des EuGHMR darin, daß ein ausdrücklich vom Gerichtshof unter Punkt 43 der Entscheidung im Fall Görgülü herausgestellter allgemeiner Grundsatz übersehen wird - Zitat:

„Die innerstaatlichen Behörden haben nach Artikel 8 einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil nach Art. 8 der Konvention nicht beanspruchen, daß Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden….“ (FamRZ 2004,1456)

Zum anderen sind die Entscheidungen des EuGHMR nicht als solche für deutsche Gerichte verbindlich und auch nicht von deutschen Behörden in jedem Fall eins zu eins umzusetzen. Dies hat der 2. Senat des BVerfG unmissverständlich klargestellt in seiner Entscheidung vom 14.10. 2004 (FamRZ 2004, 1857ff).

Nachdem zunächst ausgeführt wird, daß die Europäische Menschenrechtskonvention innerhalb der deutschen Rechtsordnung „im Range eines Bundesgesetzes“ steht und daß sie „nicht mit dem Rang des Verfassungsrechts ausgestattet“ ist (a.a.O. S. 1859) folgen im weiteren Passagen, die wegen ihrer zentralen Bedeutung für das Pflegekinderrecht im folgenden wörtlich mit geringfügigen Kürzungen zitiert werden sollen (FamRZ 2004, S. 1861, 1862,1863):

„Die Bindungswirkung von Entscheidungen des EuGHMR hängt von dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe und des einschlägigen Rechts ab. Verwaltungsbehörden und Gerichte können sich nicht unter Berufung auf eine Entscheidung des EuGHMR von der … Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) lösen. Zur Bindung an Gesetz und Recht gehört aber auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des Gerichtshofs… Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung“ können deshalb gegen Grundrechte i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.“

„Die zuständigen Behörden oder Gerichte müssen sich mit der Entscheidung erkennbar auseinandersetzen und ggf. nachvollziehbar begründen, warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen. Gerade in Fällen, in denen staatliche Gerichte wie im Privatrecht mehrpolige Grundrechtsverhältnisse auszugestalten haben, kommt es regelmäßig auf sensible Abwägungen zwischen verschiedenen subjektiven Rechtspositionen an, die bei einer Änderung … der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Ergebnis anders ausfallen können.“ (a.a.O.S. 1861)

„Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. …… Die Entscheidungen des Gerichtshofs können auf durch eine differenzierte Kasuistik geformte nationale Teilrechtssysteme treffen. In der deutschen Rechtsordnung kann dies insbesondere im Familien- und Ausländerrecht sowie im Recht zum Schutz der Persönlichkeit eintreten,….. in denen widerstreitende Grundrechtspositionen durch die Bildung von Fallgruppen und abgestuften Rechtsfolgen zu einem Ausgleich gebracht werden. Es ist die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EuGHMR in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil es weder der völkervertraglichen Grundlage noch dem Willen des Gerichtshofs entsprechen kann, mit seinen Entscheidungen ggf. notwendige Anpassungen innerhalb einer nationalen Teilrechtsordnung unmittelbar selbst vorzunehmen.“ (a.a.O. S. 1862)

Zum konkreten Fall (Görgülü), der Anlaß der Entscheidung war, heißt es schließlich:
„Diese Auffassung des Gerichtshofs… (daß dem Beschwerdeführer mindestens der Umgang mit seinem Kind ermöglicht werden müsse)… hätte das OLG veranlassen müssen, sich der Frage zu widmen, ob und inwieweit ein persönlicher Umgang des Bf. mit seinem Kind gerade auch dessen Wohl entsprechen könnte und welche – ggf. durch ein neues Sachverständigengutachten – belegbaren Hindernisse die Berücksichtigung des Kindeswohls dem vom Gerichtshof für geboten erachteten und von Art. 6 II GG geschützten Umgang entgegenstellt.“ (a.a.O. S. 1863)

Mit anderen Worten: Wenn die zuständigen Gerichte begründen und belegen können, daß eine vom EuGHMR vertretene Auffassung im konkreten Fall gegen das Kindeswohl verstößt, können – ja müssen sie anders entscheiden, weil die Menschenrechtskonvention und ihre Auslegung durch den EuGHMR in die nationale Rechtsordnung „einzupassen“ , also im Rahmen der gesetzlichen und verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik anzuwenden ist.

*Vortrag Frankfurt, JA- Fachtag

 

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