FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Artikel / Jahrgang 2001

 

Hindernisse und Chancen bei der Vermittlung traumatisierter, behinderter und älterer Kinder in Adoptionspflege

von Astrid Doukkani-Bördner und Christoph Malter (Sept. 01)

 


I. Empirischer Hintergrund

Während die Zahl der Fremdadoptionen im Zeitraum von 1995 - 1999 einen kontinuierlichen Rückgang um 11,8% (2.923; 2.578) – seit 1993 (3.393) sogar um 24% – erlebte, stieg die Zahl der Fremdunterbringung insgesamt um 17,1 % von 154.588 auf 181.031 Maßnahmen an. Den größten Anstieg erlebte die Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen mit 18,6% von 94.082 (1995) auf 111.547 (1999) Maßnahmen. Die Erziehung in Vollzeitpflege verzeichnete ebenfalls einen, wenn auch geringeren Anstieg mit 11,2% (58.504; 64.963) (vgl. Statistisches Bundesamt, verschiedene Jahrgänge).

Die Chancen für Kinder mit Behinderungen und persistierenden traumatischen Kindheitserlebnissen durch Misshandlung, Missbrauch und schwere Vernachlässigung eine familiäre Erziehung zu erfahren, sinkt darüber hinaus zusätzlich mit zunehmendem Alter drastisch. Bereits bei 9 – 12-jährigen ist die Wahrscheinlichkeit einer Heimunterbringung mehr als doppelt so hoch als eine Vermittlung in eine Pflegefamilie, und Fremdadoptionen dürften – trotz der Mängel in der Vergleichbarkeit der Zahlen – eine  quantitativ zu vernachlässigende Größe darstellen (vgl. Malter, C.; Eberhard, K., 2001, S. 223f.).

Bemerkenswert ist vor diesem Hintergrund, dass ein zur Adoption vorgemerktes Kind 1999 rund 13 Bewerberfamilien gegenüberstand (Statistisches Bundesamt, 2000). Qualitative und quantitative Verbesserungen lassen sich durch langfristig angelegte praktische Unterstützung der Adoptiveltern erreichen, besonders wenn sie Beistand bei der Suche nach heilpädagogischen und therapeutischen Hilfen erfahren, die sich an den besonderen Bedürfnissen der Kinder orientieren (vgl. Textor, M., R., 1996, S. 504f.).

II. Besondere Bedürfnisse behinderter, traumatisierter und älterer Kinder

Erfahrungen haben gezeigt, dass viele Adoptierte lange Zeit oder gar auf Dauer mit ihren Identitätskonflikten nicht fertig werden (Hoksbergen, R. in Paulitz, H. (Hg.), 2000, S. 249f.), und Forschungsergebnisse lassen darauf schließen, dass Verhaltensauffälligkeiten öfter als bei leiblichen Kindern auftreten, mit der Folge, dass Adoptivkinder z. B. in Heimen überrepräsentiert sind (vgl. Textor, a.a.O.).

Gerade aber für Kinder, die keine psychosozial intakte Familie kennen gelernt haben und nie verbindliche Liebesbeziehungen erlebten, ist familiäre oder familienähnliche Erziehung die einzige Chance, zuverlässige zwischenmenschliche Beziehungen und tiefe Bindungen zu erfahren. Wechselseitige Bindungen sind elementare Voraussetzung für gelingende Sozialisationsprozesse und seelische Gesundheit. Selbst ein noch so gut geführtes Heim kann jene nicht bieten.

1. Körperliche und geistige Behinderung

Die Skepsis, die Adoptivfamilien mit behinderten Kindern entgegengebracht wird, ist oftmals unbegründet. Mehr als die Hälfte der behinderten Kinder, die von Familien des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder aufgenommen wurden, waren zum Zeitpunkt der Annahme jünger als drei Jahre. Die meisten Pflegebeziehungen zeichneten sich durch eine erstaunliche Dauerhaftigkeit aus, so dass davon ausgegangen werden kann, dass Kinder mit Behinderungen i. d. R. - genauso wie in leiblichen Familien - auch in Adoptiv- und Pflegefamilien gut einquartiert sind und sich positiver entwickeln, als Kinder, denen die Möglichkeit der Bindung an eine Bezugspersonen vorenthalten wird (vgl. Koppe u.a., 1999, S. 42f.).

Häufige Probleme und Belastungsfaktoren sind dagegen durch die Segmentierung von Kostenträgerzuständigkeiten und die allgemein anhaltende Sozialkostendämpfung im Bereich der Pflegeversicherung, Krankenversicherung, durch das Bundessozialhilfegesetz und bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen durch die Versorgungsämter vorprogrammiert. Dies trifft sowohl die Beantragung als auch die Gewährleistung von Hilfen, Hilfsmitteln und Therapien sowie die medizinische und pflegerische Versorgung. Insofern ist es verwunderlich, dass eine echte Gleichstellung von Kindern mit Behinderung auch im SGB VIII im Gesetzgebungsverfahren nicht erreicht wurde, und körperlich und geistig behinderte Kinder von etwaigen Leistungsansprüchen ausgeschlossen werden (Roos, G., 1997, S. 16f.). Lückenhafte Gesetzesvorgaben und Verwaltungsvorschriften in Kombination mit der mangelhaften Vernetzung und Korrespondenz verschiedener Behörden führen (nicht selten schon vor der Überprüfung einer möglichst frühen Adoption) in vielen Einzelfällen zu strukturellen Rücksichtslosigkeiten gegenüber Kindern mit Behinderung.

2. Traumatisierung durch Misshandlung und Missbrauch

Die verheerenden und lang anhaltenden psychischen Folgen traumatischer Kindheitserlebnisse durch Misshandlung und Missbrauch sind aus der Deprivationsforschung hinreichend bekannt. Traumaforscher belegen nun die massiven somatischen Schäden und neurophysiologischen Folgen (Perry, 2001).

Vermehrte Probleme in Adoptivfamilien treten im Bereich der Verhaltensauffälligkeiten und Verhaltensstörungen auf, die nur teilweise und unter guten Bedingungen kompensiert werden können. Die Erfahrungen durch Missbrauch und Misshandlung haben profunde Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit in der mittleren Kindheit, und fordern mehr als normales elterliches Interesse und normales Familienleben (vgl. Colton, M., Heath, A., 1999, S. 779ff.).

Die Adoption bietet aber traumatisierten Kindern einerseits eine Chance auf liebevolle Beziehungen und tiefe Bindung, andererseits einen verbesserten Schutz vor weiteren Misshandlungen sowie belastenden Umgangsregelungen (vgl. Martin, H. et al., 1976; Doukkani-Bördner, A., 2001; Kötter, S., 1997, S. 235f.). Der Kinderschutz wird bei traumatisierten Kindern oft nur unzureichend und zunehmend zaudernder gegenüber Elterninteressen wahrgenommen (vgl. Eberhard, K. u.a., 2001). Wichtig für Adoptivfamilien ist kontinuierlich begleitend angelegte Beratung, Fortbildung und Supervision. Hilfen sind vermehrt notwendig, besonders wenn spätestens in der Pubertät das Interesse der Jugendlichen an der eigenen Herkunft und Entwicklung aufkommt (vgl. Eberhard G., Eberhard K., 2000).

3. Defizitäre Entwicklung durch Vernachlässigung und Bezugspersonenwechsel

Ungefähr 3/4 der von Jugendämtern betreuten Misshandlungsfälle sind Vernachlässigungen. Die langfristigen Auswirkungen sind verheerend, und es gibt Hinweise aus der angloamerikanischen Forschung, die belegen, dass vernachlässigte Kinder im Vergleich zu den anderen Gruppen von Misshandelten am schlechtesten dran sind (vgl. Engfer, A. in Egle et.al. (Hg.), 2000, S.23ff.). Häufige Bezugspersonenwechsel sind ebenso eine Ursache für die defizitäre Entwicklung des betroffenen Kindes.

Nahezu durchgängig hat ein höheres Aufnahmealter in Adoptiv- oder Pflegefamilien sich als Risikofaktor für die Kindesentwicklung erwiesen (vgl. Kasten, H. in Paulitz (Hg.), 2000, S. 157ff.). Bei der Vermittlung von älteren Kindern und der Planung von Hilfen ist es deshalb wichtig zu wissen, ob in den ersten Lebensjahren befriedigende Beziehungen erlebt werden konnten. Kinder, die diese nicht erfahren haben, sind umso mehr dringend auf familiäre Betreuung angewiesen. Dennoch werden sie liebevolle Beziehungsangebote aus bitteren Enttäuschungen heraus bekämpfen, und ihre sozialen Eltern mit provokativem Verhalten herausfordern. Die tiefenpsychologisch orientierte Supervision und Reflexion hat sich in der Praxis nachweislich bewährt und ist für Adoptiveltern sicherlich hilfreich.

III. Hindernisse für die Adoptionsvermittlung

Von den meisten Fachkräften wird an dieser Stelle die Problematik der Vermittlungsfähigkeit erwähnt, also der mangelnden Bereitschaft von Adoptivbewerbern, auch schwierige, behinderte und älterer Kinder anzunehmen.

Die Hindernisse beginnen bereits vorher bei der Prüfung der Adoptionseignung, also der Auswahl der für die Adoption in Frage kommenden Kinder. Während bei gesunden Säuglingen, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, die Frage nach dauerhaften Ersatzeltern – also Adoptiveltern – deutlich sichtbar ist, ist die Sachlage bei traumatisierten und älteren Kindern anders. Hier liegt es in der Hand des zuständigen Sozialarbeiters des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD), der die Herkunftsfamilie betreut, oder des Heimpädagogen, ob überhaupt die Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt wird.

1. Unzureichende gesetzliche Regelung im SGB VIII

Dem Gesetzgeber war die Bedeutung und Problematik einer langfristigen und dauerhaften  Lebensperspektive für die Kinder, die nicht in ihrer leiblichen Familie aufwachsen können, durchaus bekannt (BT-Drucks. 11/5948).

In der Lebenswirklichkeit der betroffenen Kinder und Jugendlichen ist nach Ausfallen der leiblichen Familie die Frage nach einem anderen festen Lebensmittelpunkt mit Abstand die wichtigste Entscheidung.  Anhand von Biografien traumatisierter und älterer Kinder wird deutlich, dass gerade die jahrelange Ungewissheit über den endgültigen Verbleib und ein häufiger Wechsel der Bezugspersonen bei den Kindern gravierende, zum Teil nicht mehr zu revidierende körperliche und seelische Schäden verursachen (vgl. Fegert, J., 1998, S. 21ff.).

Diesem Umstand wird weder durch ein strenges gesetzgeberisches Postulat und noch durch die Handhabung in der Praxis der Jugendämter Rechnung getragen. Die Regelungen des SGB VIII gehen von einem Vorrang der Adoption vor der Hilfe zur Erziehung aus. Die dort vorgeschriebene Prüfung der Adoptionseignung wird weithin vernachlässigt oder unterbewertet (Kunkel, P., in Paulitz (Hg.), 2000, S. 32).

Sie wird entweder als „Merkposten“ (Krug/Grüner/Dalichau, KJHG § 36 Anm.II.3) bezeichnet oder es wird eine „zurückhaltende Anwendung“ (Nothacker in Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, § 36 Rn.32) empfohlen, um die leiblichen Eltern zu schonen.

In § 36 Abs.1 S.2 SGB VIII findet man im Rahmen der Hilfeplanung die Verpflichtung des Jugendamtes, vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der  eigenen Familie zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.

Unter langfristig ist hierbei eine Zeitspanne zu verstehen, deren Ende nicht von vorneherein insoweit begrenzt ist, weil erwartet werden kann bzw. nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Minderjährige in die Herkunftsfamilie zurückkehrt (vgl. hierzu den Begriff des „vertretbaren Zeitraums“ in § 37 Abs.1 S.2; Stähr, A. in Hauck/Haines).

Obwohl es vom Gesetzgeber bewusst vermieden wurde, konkrete Fristen festzulegen, geht man inzwischen auf Grund gesicherter entwicklungspsychologischer Erkenntnisse davon aus, dass sich ein Kind innerhalb von 12 bzw. 24 Monaten – je nach Alter des Kindes – nach einer Trennung von seinen Eltern  anderweitig gefühlsmäßig gebunden und integriert hat; hier ist Bezug zu nehmen auf die von der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Zeiträume, die eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs.4 BGB rechtfertigen würden (vgl. zum Zeitbegriff Heilmann, S.,1998, S. 68 ff. u. Salgo, L., 1987, S. 229 ff..).

Im Interesse einer Kontinuität sozialer Bezüge des Kindes entfaltet die Prüfungspflicht ihre wesentliche Bedeutung vor einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie (Wiesner SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 36 Rn. 34).

Für traumatisierte und ältere vorgeschädigte Kinder würde dies konsequenterweise bedeuten, dass  das Jugendamt vor jeder Hilfe zur Erziehung eine Prüfung der Adoptionseignung vorschalten müsste, da später ein erneuter Wechsel für diese erheblich vorbelasteten Kinder noch weniger zumutbar wäre. 

Aber im Hinblick auf die gleichzeitige Verpflichtung des Jugendamtes in § 37 Abs.1 S. 2 SGB VIII, die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zu unterstützen und zu verbessern, damit das Kind dorthin zurückkehren kann, fehlt es im SGB VIII an der Festlegung der Priorität des Kindeswohls und der Konkretisierung des Vorrangs des Prinzips der Kontinuität der Lebensperspektive des Kindes vor dem Recht der leiblichen Eltern auf Rückführung.

In der Praxis der Jugendämter wird den Bedürfnissen der leiblichen Eltern nach Offenhalten der Rückkehroption des Kindes viel länger Rechnung getragen als es gemäß § 37 Abs.1 S.4 SGB VIII im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbar ist. Deshalb wird vor einer Fremdpatzierung von traumatisierten und älteren Kindern nur in Ausnahmefällen statt des Hilfeplanungsverfahren ein Adoptionsvermittlungsverfahren gemäß § 7 AdVermiG durchgeführt.

Weiter besteht die Prüfungspflicht des Jugendamtes im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII bei einer langfristigen Fremdunterbringung auch in der Zeit während der Hilfegewährung (Wiesner, SGB VIII, § 36 Rn. 35).

Dies kann nun bedeuten, dass nach der Unterbringung des Minderjährigen in einer Pflegestelle grundsätzlich auch dort die Möglichkeit besteht, dass die Pflegeeltern selbst das Kind adoptieren. Hier wäre ggf. vom Jugendamt zu überprüfen, ob die Einwilligung der Eltern zur Adoption zu erreichen ist, oder die Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung der Eltern durch das Vormundschaftsgericht vorliegen. Dabei ist in der Regel ein Nachteil i. S.d. § 1748 Abs. 1 BGB auch dann anzunehmen, wenn das Kind auch ohne Adoption bei den Pflegeeltern bleiben kann (Palandt-Diederichsen, BGB § 1748 Rn. 9 m.w.N. aus Rspr.).   

An dieser Stelle wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Adoptionsbereitschaft von Pflegeeltern möglicherweise  durch ihre begrenzten finanziellen Möglichkeiten behindert wird, da mit der Adoption die Hilfe zur Erziehung endet und damit auch die Zahlung des Pflegegeldes (Stähr, A. in Hauck/Haines, § 36 Rn. 18). Die deshalb geäußerten Forderungen nach der sog. subventionierten Adoption für Adoptionen, die aus langjährigen Pflegeverhältnissen heraus entstehen, konnten bisher keinen Eingang in die Gesetzgebung finden, obwohl Beispiele aus dem Ausland (etwa den USA) zeigen, dass eine finanzielle Unterstützung der Adoptiveltern nach der Adoption die Zahl der Adoptionen erhöhen kann (vgl. Schwab, 1982, S. 134). 

Noch weniger Chancen als traumatisierte und ältere Kinder haben körperlich und geistig behinderte Kinder, in eine Adoptivfamilie vermittelt zu werden. Auf Grund  der Regelung des § 10 Abs.2 S.2 SGB VIII hat bei diesen Kindern die Sozialhilfe Vorrang vor der Jugendhilfe. Damit werden körperlich oder geistig behinderte Kinder regelmäßig der Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG zugeordnet, und für sie ist die Jugendhilfe nicht mehr zuständig. Müssen diese Kinder fremdpatziert werden, dann landen sie regelmäßig in Einrichtungen der Eingliederungshilfe - eine Prüfung der Adoptionsmöglichkeit ist dort nicht vorgesehen (Roos, G., 1997, S. 16).

2. Institutionelle und organisatorische Hindernisse

Schwierigkeiten bei der Durchführung von Adoptionen von traumatisierten, älteren und behinderten Kindern gibt es bereits bei der Meldung dieser Kinder bei der Adoptionsvermittlungsstelle. Da in den meisten Jugendämtern die Vermittlung von Pflege- und Adoptivkindern getrennt verläuft oder die Spezialdienste für Pflegekinder aufgelöst wurden und der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) neben allen anderen Aufgaben auch für die Fremdunterbringung von Kindern zuständig ist, werden die älteren, problematischen Kinder erst gar nicht bei der Adoptionsfachkraft bekannt.

Auch ist die Zusammenarbeit der Mitarbeiter des ASD, die als Ansprechpartner der Herkunftsfamilien zuerst von den in Frage kommenden Kindern Kenntnis haben, und der völlig eigenständig arbeitenden Adoptionsfachkraft nicht immer reibungslos. Dabei stehen die Sozialarbeiter des ASD in einem Interessenkonflikt, wenn auf Grund der Situation in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr des Kindes ausgeschlossen erscheint, aber die Eltern ihre Kinder dennoch nicht an eine andere Familie verlieren wollen und eine Adoption (oder auch Dauerpflege) abgelehnt wird. Hier wird dann gerade bei traumatisierten oder älteren Kindern der Heimunterbringung der Vorzug gegeben, auch wenn eine Adoption aus Sicht des Kindeswohls erstrebenswert wäre.

Die teilweise unterschiedlichen pädagogischen Konzepte von Heimen – insbesondere was die zeitliche Perspektive des Aufenthaltes von Kindern anbelangt – führt zu weiteren Problemen. Einige Heime definieren sich immer noch als die „Alternative zur gestörten Familie“ (Jugendamt Frankfurt, 1985,  S.15).

3. Rechtliche Schwierigkeiten auf Grund der Adoptionsvoraussetzungen des BGB 

Traumatisierte und ältere Kindern, die dauerhaft nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie leben können, sind überwiegend Kinder, deren Eltern erziehungsunfähig oder -unwillig sind, aber   ihre eigene Erziehungsunfähigkeit nicht realisieren wollen oder können. Dieser Umstand begründet in der Regel die negativen Erfahrungen und Leidensgeschichten dieser Kinder und ist Ursache der notwendigen Fremdpatzierung.

Voraussetzung für eine Adoption ist gemäß § 1747 Abs.1 BGB die Einwilligung der leiblichen Eltern. In zahlreichen Fällen scheitert die Adoption von traumatisierten und älteren Kindern tatsächlich an der Verweigerung der Einwilligung der Eltern.

Die fehlende Einwilligung der Eltern kann gemäß § 1748 Abs. 1 BGB ersetzt werden, wenn ein Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt wird, seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist oder wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

Besonders erschwert ist die Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 Abs. 3 BGB in den Fällen, in denen der Elternteil wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist; hier wird zusätzlich verlangt, dass das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte – was bei einem Dauerpflegekind nicht zutrifft.

Es gibt umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, wann eine so tiefgreifende Störung der Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, dass eine Ersetzung der Einwilligung durch das Gericht vorgenommen wird. Eine gröbliche Pflichtverletzung wird z. B. bejaht, bei einem lockeren Lebenswandel mit übermäßigem Alkoholgenuss; bei einem total verwahrlosten Zuhause; bei schwerer leiblicher und seelischer Vernachlässigung; bei gewerblicher Unzucht und Strafhaft; wegen Zuhälterei der Mutter und Unterhaltsentziehung oder Kindesmisshandlung; bei Verlassen der Familie und gänzliches Nichtkümmern um das Kind und mehrfacher Strafhaft und ähnlichem. Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind wird angenommen, wenn der Elternteil während der Dauer von wenigstens fünf Monaten nach außen erkennen lässt, dass ihn das Kind und dessen Schicksal nicht interessiert oder das Interesse an dem Kind keiner echten gefühlsmäßigen Bindung, sondern anderen Motiven entspringt, z. B. Neid, Rachsucht, Böswilligkeit, schlechtem Gewissen (Palandt-Diederichsen, BGB § 1748 Rn.4 ff.).

Obwohl diese Aufzählung die Sachverhalte der schweren Vernachlässigung, Kindesmisshandlung und sonstigen Traumatisierung umfasst, ist die gerichtliche Durchsetzung einer Ersetzung der Einwilligung auf Grund der dargestellten Pflichtverletzungen der leiblichen Eltern alles andere als leicht. Selbst bei eindeutigen Tatbeständen und vergleichbar gelagerten Fällen ist die Entscheidungspraxis vieler Gerichte in diesem Zusammenhang noch höchst unterschiedlich (Jugendamt Frankfurt, 1985,  S.17).

Jeder einzelne Fall stellt in der Praxis eine aufwendige Auseinandersetzung zwischen den Verfahrensbeteiligten dar und dauert entsprechend lange. Die obersten Gerichte sind nicht bereit, durch ihre Rechtsprechung klare und eindeutige Zeichen zugunsten der traumatisierten und dauerhaft vernachlässigten Kinder zu setzen., um diesen ein Recht auf Annahme in einer neuen (Adoptiv)Familie zu schaffen.

Entsprechende Schwierigkeiten sehen die Jugendämter auf sich zukommen, wenn sie auf Grund ihres Wächteramtes die Interessen des Kindes nach einer rechtlich abgesicherten Einbindung in eine Familie vertreten sollen. Betrachtet man dann noch die personelle Ausstattung und den ständigen Kostendruck, dann schwinden die Chancen eines eigentlich für eine Adoption geeigneten traumatisierten oder älteren Kindes auf ein gerichtliches Ersetzungsverfahren.

IV. Anforderungen an die Adoptionsvermittlung

Auch wenn es eine Vielzahl von Bewerberfamilien für ein Adoptivkind gibt, ist es dennoch nicht leicht, für traumatisierte, ältere oder behinderte Kinder geeignete Adoptiveltern zu finden. Viele Bewerber wollen anfangs nur Säuglinge oder sehr kleine Kinder adoptieren oder haben keine Vorstellungen, wie sich das Zusammenleben mit einem seelisch verletzten und durch defizitäre Erziehung geprägten oder einem behinderten Kind gestaltet.

1. Auswahl geeigneter Adoptiveltern

Adoptionsbewerber wünschen sich in der Regel ein gesundes, möglichst kleines Kind. Angesichts der geringen Zahl der zu vermittelnden Säuglinge sind einige Bewerber auch bereit, ältere oder behinderte Kinder zu adoptieren. Wichtig ist hierfür eine realistische Darstellung der zu erwartenden Probleme mit diesen Kindern und eine überzeugende Beratung hinsichtlich der Lösungs- und Bewältigungsmöglichkeiten durch die Adoptionsfachkraft.

Bei der Auswahl spielen zunächst folgende äußere Kriterien eine Rolle: Das Alter der Adoptiveltern ist am günstigsten zwischen 35 und 45 Jahren. Eine mehr als 10 Jahre andauernde kinderlose Ehezeit kann Umstellungsprobleme mit sich bringen. Eigene Kinder der  Bewerber können eine Neuorientierung der Erziehungsansätze erschweren, und die Geschwisterkonstellation kann ungünstig sein, wenn das Adoptivkind nicht das jüngste Kind der Familie ist (vgl. Hoksbergen, R. in Paulitz, 2000, S. 283). Hinzu kommen die allgemeinen Voraussetzungen, die auch für die übrigen Adoptionsbewerber gelten wie eine stabile Partnerschaft, ausreichende Wohnverhältnisse, gesicherte wirtschaftliche Basis etc.

Für unfreiwillig kinderlose Paare ist es wichtig, dass sie vor der Aufnahme eines fremden Kindes Abschied von dem Gedanken an ein leibliches Kind genommen haben. Das aufzunehmende ältere oder behinderte Kind kann und darf kein Ersatz für das versagte oder durch frühen Tod verlorene leibliche beziehungsweise für das auf Grund geringer Vermittlungschancen schwer zu erhaltende kleine oder gesunde Kind sein (Krolzik, V. in Hoksbergen/Textor, 1993,  S. 176).

Traumatisierte Kinder brauchen besonders sensible und einfühlsame Adoptiveltern, die die verletzenden Erfahrungen des Kindes nachzuvollziehen versuchen und die daraus resultierenden besonderen Verhaltensmuster des Kindes verstehen lernen.

Die Elternaufgabe bei der Aufnahme von älteren Kindern beinhaltet, nicht nur Geborgenheit zu bieten und Vorbild zu sein, sondern mit der schwierigen und fehlenden gemeinsamen Vorgeschichte des Kindes fertig zu werden. Die Rolle dieser Adoptiveltern ist es, primär  Entwicklungshelfer dieser Kinder zu sein und weniger erzieherisch prägend auf die Kinder zu wirken.

Die größten Vorbehalte bestehen von Seiten der Adoptivbewerber gegenüber geistig und / oder körperlich behinderten Kindern. Diese Ablehnung ist begründet in den Ängsten der Bewerber, wie sie sich dem Kind gegenüber verhalten sollten. Daneben spielt die Unsicherheit eine Rolle, wie ein Kind mit einer solchen Krankheit am besten zu fördern ist, damit es die in seinem Rahmen liegenden bestmöglichen Chancen erhält. Realistisch ist, dass mit der Adoption eines behinderten Kindes auf die Adoptiveltern in vielen Fällen eine große psychische und auch finanzielle Belastung zukommt (Wittland-Mittag, A., 1992, S.252).

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Adoptiveltern von traumatisierten, älteren und behinderten Kindern eine besondere charakterliche Eignung mitbringen müssen, um den schwierigen und belastenden Alltag mit ihren Adoptivkindern positiv zu meistern. Hierzu gehören:

  • Sensibilität und Einfühlungsvermögen,
  • Offenheit und die Fähigkeit mit anderen über eigene Gefühle und Gedanken sprechen zu können,
  • Belastbarkeit in schwierigen Phasen des Zusammenlebens,
  • Risikobereitschaft und persönliches Engagement,
  • Realitätsbezogenheit hinsichtlich der eigenen Grenzen und der Veränderbarkeit des Kindes,
  • Spontaneität und besonders
  • Geduld und Zuversicht als Basis von Vertrauen und emotionaler Annahme.

(Jugendamt Frankfurt, 1985,  S.8f.)

2. Besondere Vorbereitung der Adoptivbewerber

Entscheidende Bedeutung kommt der speziellen Vorbereitung der Adoptivbewerber auf ihre besondere Elternaufgabe zu. Neben intensiven Gesprächen mit der Adoptionsfachkraft und informellen Besuchen ist die Gruppenarbeit mit anderen adoptionswilligen Eltern ein wichtiger Bestandteil der Vorbereitung und Begleitung. Derartige Gruppen sind besonders hilfreich, weil durch sie Kontakte zwischen den Familien mit der gleichen Ausgangslage herstellt und soziale Netzwerke aufgebaut werden können (Kasten, H. in Paulitz, 2000, S. 164). Weiter sind ausführliche Informationsveranstaltungen zu speziellen Themen wie Entwicklungsschäden von Kindern, Traumata in der frühen Kindheit, Auswirkungen von Verhaltens- und Persönlichkeitsstörungen bei Kindern etc. notwendig. Die künftigen Adoptiveltern dieser schwierigen Kinder brauchen ein Fortbildungs- und Trainingsprogramm, um z. B. durch Kommunikationstechniken, Kenntnisse über fördernde und hemmende Entwicklungskomponenten bei Kindern, die therapeutische Wirkung von familiärer Beziehung etc., auf ihre Aufgabe bestmöglich vorbereitet zu sein.

Erfahrungen in der Gruppenarbeit des PFAD - Bundesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien mit Adoptivbewerbern haben gezeigt, dass sich auch adoptionswillige Eltern, die eigentlich ein gesundes Kleinkind aufnehmen wollten, schwierigere Kinder zutrauen und darin eine besondere Aufgabe sehen können, nachdem sie sich längere Zeit in Bewerbergruppen über Problemkinder und deren besondere Bedürfnisse informiert und fortgebildet haben.

3. Nachbegleitung und andauernde Unterstützung der Adoptivfamilie

Ebenso wichtig wie die Vorbereitung ist die fortgesetzte Beratung und Unterstützung der Adoptivfamilien nach der Platzierung. Adoptiveltern, die ein älteres oder behindertes Kind annehmen, müssen sich darauf verlassen können, dass sie in schwierigen Zeiten nicht allein gelassen werden, sondern von der Fachkraft Beratung und Entlastung erfahren (vgl. Krolzik, V. in Hoksbergen / Textor, 1993, S. 182).

Erfahrungswerte sprechen dafür, dass gerade bei der Vermittlung älterer Kinder gravierende Probleme erst nach einem oder mehreren Jahren auftauchen, wenn das Kind seine neuen Beziehungen auf deren Belastbarkeit überprüfen will. Im Hinblick darauf ist es für die begleitende Adoptionsfachkraft empfehlenswert, bereits vorher einen abgestuften Unterstützungs- und Kriseninterventionsplan zu entwickeln, in dem Hilfemaßnahmen wie regelmäßige telefonische Kontakte, Hausbesuche und persönliche Beratung, sozial-pädagogische und therapeutische Interventionen vorbereitet sind.

Auch die Begleitung und Supervision der Adoptiveltern in regelmäßig stattfindenden Gruppenveranstaltungen unter Anleitung einer psychologisch und therapeutisch ausgebildeten Fachkraft ist eine gute Möglichkeit der kontinuierlichen Unterstützung der Adoptivfamilie, kann Krisen bereits im Vorfeld abfangen helfen und eine Überforderung der Eltern mit ihrer Erziehungsaufgabe vermeiden.

In diesem Zusammenhang muss auf das Recht aller an der Adoption Beteiligten auf die Adoptionshilfe gem. § 9 AdVermiG hingewiesen werden. Adoptiveltern und Adoptivkinder haben zu jeder Zeit Anspruch auf die soziale Dienstleistung der Adoptionsvermittlungsstellen. In erster Linie geht es hier um Beratung und Unterstützung durch die Fachdienste des Jugendamtes oder der Freien Träger, aber auch die Möglichkeit materieller und finanzieller Hilfen ist nicht ausgeschlossen (Bach, R., in Paulitz, 2000, S.296f.).

V. Schlussfolgerungen

Gerade Kinder mit besonderen Problemlagen wie Behinderungen, Traumatisierung, Vernachlässigung, Heimunterbringung und Wechsel von Bezugspersonen brauchen familiäre Erziehung und Beziehungen, um zu seelisch gesunden, selbstbewussten und lebensbejahenden Menschen heranzuwachsen.

In der Realität sind die Chancen dieser Kinder, Adoptiveltern zu finden, sehr begrenzt auf Grund lückenhafter gesetzgeberischer Vorgaben, institutioneller und organisatorischer Mängel und Hürden bei den Fachdiensten der Jugendämter und rechtlicher Schwierigkeiten durch die von den Gerichten überbetonten Elternrechte.

Zur Verbesserung dieser Situation werden benötigt:

  • weitere Gesetzesreformen im Hinblick auf eine Konkretisierung des Kindeswohls,
  • unter bestimmten Voraussetzungen materielle Subventionierung von Adoptiveltern,
  • gezielte Bereitstellung von Mitteln zur therapeutischen und heilpädagogischen Förderung von traumatisierten, behinderten und älteren Adoptivkindern,
  • Beseitigung der behindernden Verwaltungsstrukturen und
  • die gezielte Fortbildung von Familienrichtern im Hinblick auf die Situation von traumatisierten, vernachlässigten und behinderten Kindern.

Die Vermittlung und Begleitung solcher Adoptionsverhältnisse stellt sehr hohe Ansprüche an die sozialpädagogische Kompetenz und den persönlichen Einsatz der Adoptionsfachkräfte.

Dennoch gibt es bei sorgfältiger Auswahl, intensiver Vorbereitung und Fortbildung sowie andauernder, kontinuierlicher Begleitung durch die Vermittlungsstellen und einer konsequenten Anwendung der gesetzlich postulierten Adoptionshilfe eine reelle Aussicht, auch für diese vom Schicksal besonders belasteten Kinder, doch noch liebevolle und geeignete Adoptiveltern zu finden. In der Alltagsarbeit der Adoptionsvermittlungsstellen werden diese Problemkinder häufig übergangen und in Zeiten von Kostendruck und Personalknappheit kaum vermittelbar sein. Besondere Bedeutung kommt an dieser Stelle der Förderung und Entwicklung von speziellen Programmen oder Projekten Freier oder Öffentlicher Träger der Jugendhilfe zur Vermittlung traumatisierter, behinderter oder älterer Kindern zu .

Literatur:

Bach, R.: Adoptionshilfe – eine defizitäre Pflichtaufgabe. In: Paulitz (Hg.): Adoption, München, 2000

Colton, M., Heath, A.: Erziehung in Langzeitpflege-Verhältnissen. In: Colla u.a. (Hrsg.): Handbuch Heimerziehung und Pflegekinderwesen in Europa. Neuwied, 1999

Doukkani-Bördner, A.: Umgangskontakte und Kindeswohl von Pflegekindern. In: Kindeswohl, H.2, 2001

Eberhard, K., Eberhard I., Malter, C.: Das Kindeswohl auf dem Altar des Elternrechts - Erfahrungen mit dem staatlichen Schutz für vernachlässigte und mißhandelte Kinder. In: Sozial-Extra, H. 2/3, 2001

Eberhard G., Eberhard K.: Das Intensivpädagogische Programm . Idstein/Wörsdorf , 2000

Engfer, A.: Gewalt gegen Kinder in der Familie. In: Egle et.al. (Hg.): Sexueller Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung. Schattauer, 2000

Fegert, J.: Die Auswirkungen traumatischer Erfahrungen in der Vorgeschichte von Pflegekindern. In:1. Jahrbuch des Pflegekinderwesens der Stiftung ‘Zum Wohl des Pflegekindes’, Idstein/Wörsdorf, 1998

Heilmann, S.: Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht. Neuwied, 1998

Hoksbergen, R.: Die Nachbetreuung im Adoptionsprozess. In: Paulitz, H. (Hg.): Adoption, München, 2000

Jugendamt Frankfurt: 2. Statusbericht, Projekt „Spätadoption“, 1985

Kasten, H.: Scheitern von Adoptiv- und Pflegeverhältnissen. In: Paulitz, H. (Hg.): Adoption, München, 2000

Koppe, S., Malter, C., Stallmann, M.: Zur Situation von Familien mit behinderten Pflegekindern. In: Forum Jugendhilfe, H. 1, 1999

Kötter, S.: Besuchskontakte in Pflegefamilien. Regensburg, 1997

Krolzik, V.: Vermittlung älterer und behinderter Kinder. In: Hoksbergen, R., Textor, M. (Hg.): Adoption, Grundlagen, Vermittlung, Nachbetreuung, Beratung. Freiburg, 1993

Krug/Grüner/Dalichau: KJHG 

Kunkel, P.: In: Paulitz, H. (Hg.): Adoption, München, 2000

Malter, C. u. Eberhard, K.: Entwicklungschancen für vernachlässigte und misshandelte Kinder in sozialpädagogisch und psychotherapeutisch betreuten Pflegefamilien. In: 2. Jahrbuch des Pflegekinderwesens der Stiftung ‘Zum Wohl des Pflegekindes’, Idstein/Wörsdorf, 2001

Martin, H. u.a.: Therapy for abusive parents: Its effect on the child. In: Martin, H. (Ed.): A multidisciplinary approach to developmental issues and treatment. Cambridge, 1976

Nothacker, G.: in Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII. Neuwied, 1998

Palandt-Diederichsen: BGB, München, 1993

Perry, B.D. (2001b). The neurodevelopmental impact of violence in childhood. In Schetky D & Benedek, E. (Eds.) Textbook of child and adolescent forensic psychiatry. Washington, D.C.: American Psychiatric Press, Inc. (221-238)

Regierungsbegründung: BT-Drucks. 11/5948

Roos, G.: Vernachlässigte Themen des Pflegekinderwesens. In Mittendrin, H.6, 1997

Salgo, L.: Pflegekindschaft und Staatsintervention, Darmstadt, 1987

Schwab, D.: Gutachten A zum 54. Deutschen Juristentag, DJT, München, 1982

Stähr, A.: in Hauck/Haines: Sozialgesetzbuch SGB VIII. Berlin, 1991

Statistisches Bundesamt: Fachserie 13, Reihe 6.1.2, 6.1.3, 6.1.4, verschied. Jahrgänge

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Textor, M. R.: 20 Jahre Adoptionsreform – Konsequenzen aus veränderten Sichtweisen. In: Neue Praxis 26, 1996

Wiesner, R.: SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. München, 2000

Wittland-Mittag, A.: Adoption und Adoptionsvermittlung. Essen, 1992

zu den Autoren: Astrid Doukkani-Bördner ist Rechtsanwältin und stellvertredende Vorsitzende des PFAD Bundesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien; Christoph Malter, Dipl. Soz.-Päd., AGSP, ebenfalls Vorstandsmitglied im PFAD.

veröffentlicht in FAMILIE PARTNERSCHAFT RECHT, Beck, Heft 5-2001

 

 

 

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