FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Artikel / Jahrgang 2005

 

Grenzen der Staatsintervention zur
Durchsetzung des Umgangsrechts
Anmerkungen zu Entscheidungen des AG Frankfurt am Main,
Abt. Höchst, FAMRZ 2004, 1595 und des
OLG Frankfurt am Main, FAMRZ 2002, 1585

von Ludwig Salgo
 

„Ein kluges Recht wird alles tun, um solche Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen. Ob das seit 1998 geltende Recht mit seiner starken Betonung der förmlichen Rechtspositionen dazu beiträgt, scheint mir sehr zweifelhaft. Umgang, der erzwungen werden muss, verheißt auch für das Kind nichts Gutes, gleichgültig, ob der obhutführende oder der andere Elternteil den Anlass für die Auseinandersetzungen gibt. Es ist eine traurige Wahrheit: Im Streit zwischen den Eltern um Sorgerecht und Umgang gibt es, von Ausnahmefällen abgesehen, einen sicheren Verlierer, nämlich das Kind, dagegen gibt es kein wirksames Recht“.
Dieter Schwab
, Familienrecht12, Rn. 688 (2003)

 

Einleitung

In 35.156 Fällen haben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahre 2003 die Familiengerichte in Deutschland Regelungen des Umgangs getroffen1. Im Jahre 1999, dem ersten vollständig erfassten Jahr nach der Kindschaftsrechtsreform, lag diese Zahl noch bei 27.754 Regelungen2. Die Anzahl der von der Scheidung ihrer Eltern betroffenen minderjährigen Kinder erhöhte sich im Jahr 2003 um 6,3% und lag bei 170.2603. In vielen Ländern fanden in den letzten Jahren weitreichende Reformen im Sorge- und Umgangsbereich statt oder stehen in absehbarer Zeit (erneut) bevor. In Großbritannien etwa – einem Rechtssystem mit einem vergleichbaren Sorgerechtsmodell im Falle der Trennung und der Scheidung – bei einer Bevölkerungszahl von 60 Mio. Einwohnern, waren im Jahre 2002 die Gerichte bereits mit 65.192 Fällen von Umgangsstreitigkeiten befasst4. Ob die erwähnten 35.156 gerichtlichen Umgangsregelungen in Deutschland unter getrennt lebenden bzw. Ex-Eheleuten oder zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern oder in Pflegekindschaftsfällen stattfanden, das ist nicht bekannt. Ob die wachsende Zahl gerichtlich ausgetragener Konflikte für ein Mehr an tatsächlich wahrgenommenem Umgang spricht, ist schwer zu beantworten. Nach der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) erfolgten Gleichstellung dieser Elterngruppen im Umgangsbereich war zunächst ein Anstieg der Konflikte eher unter Eltern, die nie miteinander verheiratet waren, erwartet worden. Hingegen berichten Praktiker aus der Familiengerichtsbarkeit, dass sich Umgangskonflikte nach wie vor weit überwiegend unter getrennt lebenden verheirateten oder geschiedenen Eltern abspielen. Dies könnte mit dem seit 1998 eingeführten Sorgerechtsmodell, das von den Eltern keine aktive Auseinandersetzung und Zukunftsplanung für die Kinder mehr abverlangt, zusammenhängen. Unabhängig vom gewählten Sorgerechtsmodell leben die allermeisten Kinder getrennt lebender Eltern nach wie vor bei ihren Müttern5 und so verwundert es wenig, dass etwa in Großbritannien zwischen 75-86% der Anträge auf eine gerichtliche Umgangsregelung von den Vätern gestellt werden6 – ähnliche Größenordnungen dürften für Deutschland gelten. An der Wahrnehmung der tatsächlichen Verantwortung für die Kinder haben weder in Deutschland noch im Ausland die das gemeinsame Sorgerecht präferierenden Sorgerechtsmodelle bislang in großem Umfang etwas zu ändern vermocht. So leben z.B. in Deutschland von den Kindern, deren Eltern nach einer Scheidung mindestens zu 75% gemeinsam sorgeberechtigt bleiben, 85% nach wie vor bei den Müttern7.
 

1. „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“

Die Sozial- und Rechtspolitik in Deutschland wie in zahlreichen anderen Ländern ermutigt zur Aufrechterhaltung der Kontakte, weil sie von einem Nutzen des Umgangs für das Kind und die Gesellschaft ausgeht: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“ (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB)8. Ob sich diese Aussage sozialwissenschaftlich belegen lässt, ist eine völlig andere Frage. Nicht der Umgang selbst bzw. seine Häufigkeit, vielmehr seine Art und Qualität sind das Entscheidende, so ließe sich die Quintessenz der nationalen und internationalen Scheidungsforschung9 zusammenfassen. Ausschlaggebend für die positive Entwicklung von Kindern nach Elterntrennung ist noch nicht einmal der Umgang, vielmehr gibt den entscheidenden Ausschlag für das Wohlergehen des Kindes die Qualität der Versorgung durch den Betreuungselternteil und die materielle Situation in diesem Haushalt10: „… it is the relationship with the primary carer (usually the mother) that is the most important predictor or influence on children’s adjustment“11. Das bedeutet dennoch, dass Umgang unter normalen Umständen für das Kind durchaus positive Wirkungen in vielerlei Hinsicht haben kann, zugleich aber auch, dass das Nichtbestehen von Umgang nicht zwangsläufig zu Fehlentwicklungen führen muss. Indes ist erwiesen, dass bei Misshandlung, Vernachlässigung, bei Konfrontation des Kindes mit häuslicher Gewalt sowie bei fortwährenden schweren Konflikten der Eltern untereinander der Umgang für das Kind zu schwerwiegenden Schädigungen führen kann12.

Das Gesetz in der Bundesrepublik geht von einem im Regelfall nützlichen und deshalb zu fördernden Umgang aus, so dass sich jedenfalls mit dem Gesetzeswortlaut eine in der Praxis immer wieder anzutreffende Einstellung, dass Umgang auf jeden Fall und um jeden Preis stattzufinden habe, nicht rechtfertigen lässt. Zudem:
„Der Zweck des Umgangsrechts (darf) nicht in erster Linie unter dem Blickwinkel des Elterinteresses gesehen werden“13. In kaum einem anderen Bereich des Kindschaftsrechts besteht inzwischen soviel Unzufriedenheit wie im Bereich des Umgangs, und in keinem anderen Bereich wird so leidenschaftlich diskutiert und argumentiert. Dieser Zustand wird von Müttern, Vätern, Kindern und Jugendlichen, Betroffenenverbänden und professionell mit Umgangskonflikten Befassten wie Richtern, Jugendamtsmitarbeitern, Polizisten, Gerichtsvollziehern, Verfahrenspflegern und Umgangsbegleitern beklagt. Eine differenzierte Einstellung etwa zu Umgang und häuslicher Gewalt14, zu Umgang im Pflegekinderbereich15 und Umgang nach Kindeswohlgefährdung scheint sich erst allmählich herauszubilden, nachdem sich vorgeschlagene Kategorisierungen und Patentrezepte zur Erklärung und Lösung von Umgangskonflikten als wissenschaftlich unhaltbar und praktisch wenig hilfreich erwiesen hatten16. Festzustehen scheint vorerst, dass es bislang in keiner Rechtsordnung gelungen ist, eine alle Seiten zufrieden stellende Regelung von Konflikten um den Umgang zu finden17. Dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen soll, nur darüber scheint Einigkeit zu bestehen. Wie trügerisch diese „Einigkeit“ ist, stellt sich nur zu oft alsbald heraus. Ein ebenfalls in vielen Ländern zu beobachtendes Phänomen ist seit einigen Jahren das Entstehen einer neuen mit Umgang befassten „Industrie“, die Lösungen mit Erfolgsrezepten, Publikationen, Trainingskursen, neue Berufsbildern (Umgangspfleger, mit speziellen Zwangsmitteln ausgestattete Special Masters in Einzelstaaten der USA18), Räumlichkeiten mit Sicherheitstechnologie (Contact Centres), Standards etc. anbietet.
 

2. Verhaltenssteuerung durch Recht?

Wie heftig auch immer um den Umgang gestrittenen wird – ein solcher erbittert geführter Umgangsstreit soll im Mittelpunkt dieses Beitrags stehen – es darf nicht übersehen werden, dass bislang, trotz der nichts Gutes verheißenden Zuwachsraten der gerichtlichen Umgangsregelungen, unter der Mehrzahl von getrennt lebenden Eltern jedenfalls nicht vor den Familiengerichten um den Umgang gestritten wird, was nicht heißt, dass es in diesen Fällen keine Konflikte gibt oder gar, dass regelmäßig Umgang stattfindet. Jedenfalls steht mit der gerichtlichen Austragung von Umgangskonflikten fest, dass etwas nicht (mehr) funktioniert, d.h. aber auch, dass „Normalitätsschemata“ hier nicht anwendbar sind; das Selbstverständliche ist oft nicht oder nicht mehr oder noch nicht selbstverständlich. Zudem ist es auch nicht ausgemacht, ob mit den begrenzten und grobrastigen Mitteln des Rechts der entstandene Konflikt zum Verschwinden gebracht werden kann19, zumal das Recht nur von marginalem Einfluss auf elterliches Verhalten ist20. Freilich: die Hoffnungen und Erwartungen hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit des Rechts scheinen für manchen schier grenzenlos zu sein. Dabei sind die zahlreichen aufgeworfenen Fragen für rechtliche Regelungen „zu groß“ oder „zu klein“. Zu all diesen und vielen ähnlichen Fragen wurden schon Gerichte bemüht: Motorradfahren, mit Gefahren verbundene Freizeitaktivitäten, Anzahl, Zeitpunkt und Dauer von Telefonkontakten, Überlassen eines Handys, (wie viele) e-mails, Briefe und Faxe, Kontakt mit neuen Partnern, Umgang mit Haustieren, Zubettgehenszeiten, Ernährungsfragen, Pilze sammeln und zubereiten, überwachen des Umgangs durch einen Detektiv u.v.a.m. Zahlreiche Entscheidungen befassen sich mit keineswegs nur unbegründeten Sicherheitsfragen. Dabei fällt auf: An die Stelle einer gerade hier angebrachten Suche nach der „am wenigsten schädlichen Alternative“21 treten vielfach sehr ehrgeizige Ziele. Zusätzlich wird der gesellschaftliche Diskurs um den „Umgang mit dem eigenen Kind“ von sehr unterschiedlichen Einflussfaktoren gespeist. Die Komplexität der Eltern-Kind-Beziehung in einer Gesellschaft mit weiter wachsenden Trennungs- und Scheidungszahlen hat noch keine neuen allgemein akzeptierten Rollenmuster ermöglicht: Was bedeutet eigentlich das von der Sozial- und Rechtspolitik allseits gestützte Rollenmuster gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern oder die immer wieder in Beratungen postulierte Trennung der Paarebene von der Elternebene? Handelt es sich beim Ruf nach „openness and inclusivity“22 als neue orientierende Muster um geradewegs aus den psychologischen Bedürfnissen der Kinder ableitbare Forderungen – wie es oftmals dargestellt wird – oder nur um Modetrends? Oder sind das die Beschwörungs- und Beschwichtigungsformeln in einer immer unübersichtlicher gewordenen Welt? Was bedeutet heute noch Elternschaft, wenn für einen wachsenden Teil von Kindern das Aufwachsen mit beiden biologischen Eltern bis zur Volljährigkeit keine Realität mehr ist23? Die spektakulären Auftritte von einzelnen Vätern oder von Interessengruppen am Vatertag, etwa mit leeren Kinderwägen am Brandenburger Tor oder des als Batman verkleideten am Balkon des Buckingham Palace und um mehr Umgangsrechte protestierenden Vaters tragen kaum zu einer Versachlichung der Diskussion bei. Aus den von den Medien oder Kampagnegruppen aufgegriffenen Fällen, die zudem oft sehr einseitig recherchiert sind24, lassen sich nur selten verallgemeinerbare Erfahrungen gewinnen. Zudem wissen die Geschlechter die Medien nur zu unterschiedlich für ihre Sache zu nutzen. Leider lässt sich aber die Rechtspolitik durchaus von solchem Lobbyismus und von spektakulären Einzelfällen beeinflussen. Auch wenn es nur wenige Untersuchungen zum Umgang aus der Sicht der Kinder gibt25 und auch wenn Kinder hier sehr differenzierte Aussagen zu ihren Erfahrungen zu treffen im Stande sind; die Mehrheit will den Kontakt, wenn auch oft anders als es Gerichten und Erwachsenen vorschwebt. Kinder wollen mehr Flexibilität und wollen viel stärker in das Ob, Wann und Wie einbezogen sein, die Situation stärker mitgestalten, statt von dieser beherrscht zu sein: „Children who had been given an active role in decisions about arrangements for contact with their non-resident fathers were more likely to have positive feelings about their divided lives“26.
 

3. Der Konfliktfall

Auch wenn für Deutschland nur wenige rechtstatsächlich solide belegte Daten zum langfristigen Verlauf von Umgang vorliegen, lässt sich zur Herangehensweise wie zu den Ergebnissen des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abt. Höchst, wie des zuständigen Senats des OLG Frankfurt am Main27 im hier näher beleuchteten Fall mit Fug und Recht behaupten, dass in diesem Fall im Umgangskontext bislang weitgehend unbekannte Pfade mit beträchtlichen Risiken beschritten worden sind. Die inzwischen zwölfjährigen Kinder im vorliegenden Fall lehnen den Kontakt zu ihrem Vater entschieden und kontinuierlich ab. Auf ihre Einstellungen wurde indes keine Rücksicht genommen, weder von ihrem Vater, noch von den Gerichten oder vom Jugendamt, auch nicht vom Gutachter und schon gar nicht von ihrer letzten Verfahrenspflegerin. Offensichtlich konnten sie diesen Personen und Institutionen überzeugende Begründungen für ihre Haltung nicht liefern, wobei zu Recht bereits vor einer „bedenklichen Begründungsobliegenheit der Kinder“28 gewarnt wird.

Im Mittelpunkt der seit vielen Jahren (etwa seit 1995) geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen stehen 1992 geborene Zwillinge, ein Junge und ein Mädchen. Lediglich zwei der zahlreichen Entscheidungen zu diesem „Fall“ wurden bislang veröffentlicht29. Der Vater der beiden Kinder lebt in den USA, die Mutter lebt mit ihren Kindern in Deutschland. Die Eltern haben sich im Jahre 1994 getrennt, die elterliche Sorge wurde anlässlich der Scheidung 1996 auf die Mutter übertragen. Trotz zahlreicher Gerichtsentscheidungen zugunsten des Vaters bezüglich des Umgangsrechts, in denen auch Zwangsmittel festgesetzt und teilweise erfolglos vollstreckt worden waren30, kam es – bis Herbst 2004 – nicht zu Begegnungen des Vaters mit G. und S., von inszenierten, nicht abgesprochenen Begegnungen abgesehen. Der Vater hielt sich zeitweilig für längere Zeit in Deutschland auf. Für die Kinder waren bereits mehrere Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG nacheinander eingesetzt. Gerichtliche Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG führten ebenfalls zu keinem Umgang. Die Kinder wurden bislang von den Richtern in beiden Instanzen mehrfach angehört. Hierbei nahmen die Kinder wiederholt eindeutig eine ablehnende Haltung gegenüber dem vom Vater gewünschten Umgang ein. Das Familiengericht hatte am 27. März 2000 noch versucht, der langen Reihe von Verfahren ein Ende zu setzen:

„Angesichts des ungewöhnlich angespannten Verhältnisses der Parteien zueinander kann es unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht einleuchten, immer und immer wieder die Frage der Ausgestaltung des Besuchskontaktes des Vaters mit seinen Kindern erneut aufzuwerfen und die Kinder mithin einer Dauerbelastung auszusetzen. Im Interesse der Kinder erscheint es vielmehr dringend erforderlich, dass zunächst einmal Ruhe einkehrt und der Antragsteller sich an seine Ankündigung hält, seinen Kindern zunächst einmal nur zu schreiben“31.
 

4. Die Kehrtwendung unter den Professionellen

Zwischenzeitlich hatte das OLG Frankfurt am Main32 auf die Beschwerde des Vaters eine völlig andere Gangart in das Verfahren eingebracht und sich somit von der eigenen früheren Einschätzung33 zu diesem Fall verabschiedet. Die Leitsätze der Entscheidung des Familiensenats werden sehr deutlich:

„1. Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§ 33 II FGG).

2. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.

3. …“

In einer auf Grundlage des § 1666 BGB erlassenen Entscheidung folgte das Familiengericht Frankfurt am Main-Höchst schließlich diesen bereits im Leitsatz der OLG-Entscheidung enthaltenen Hinweisen ebenfalls mit einer Kehrtwendung gegenüber der eigenen früheren Positionierung und entzog der Mutter das Personensorgerecht34 und ging damit über das vom OLG Frankfurt am Main Geforderte hinaus:

„Gegenstand dieses Sorgerechtsverfahrens ist in Anbetracht des unmissverständlichen Beschlusses des OLG nicht mehr die Frage, ob und in welchem Umfang ein Umgang des Vaters mit den Kindern unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Zwillinge zu befürworten ist, sondern ausschließlich die Erziehungsfähigkeit der Mutter“35.

Bei der Lektüre dieser Entscheidung spürt man geradezu den ernormen Druck, unter welchem das Gericht stand. Einerseits hatte das Gericht es seit Jahren mit einer sicherlich nicht ganz „einfachen“ Mutter zu tun, andererseits war vom OLG mit einem „unmissverständlichen Beschluss“ das Ergebnis geradezu vorgegeben. Politischen Druck – zumindest atmosphärisch – muss man wohl auch in Rechnung stellen: Soll sich doch der Präsident der Vereinigten Staaten anlässlich seines Deutschlandbesuchs im Jahre 2002 gegenüber dem Bundeskanzler über die Herangehensweise deutscher Gerichte in deutsch-amerikanischen Fällen – und ausdrücklich auch in diesem Fall – beschwert haben. Bei einer Vielzahl von kaum nachvollziehbaren Kehrtwendungen unter den professionell mit diesem Fall Befassten könnte der Eindruck entstehen, dass die zahlreichen Meinungsumschwünge nicht aufgrund von fachlichen Überzeugungen oder aufgrund einer veränderten tatsächlichen Ausgangslage stattfanden – und in der Tat: diese blieb unverändert.

Das Familiengericht sah die Kinder unter enormem Druck, auch seitens der Gerichte:

„Durch die Flut der Gerichtsverfahren, die immer neue Stellungnahmen von den Kindern verlangt und die familiäre Stimmung erheblich belastet, sind die Kinder zwischenzeitlich stark traumatisiert (…). Die Erwähnung des Vaters löst bei den inzwischen zehn Jahre alten Kindern heftige Abwehrreaktionen oder Verstockung aus, obgleich sie den Vater nicht kennen“36.

Dass die Kinder zweifelsohne sehr stark durch die Verfahren belastet sind, kann kaum überraschen; ob diese Belastungen, verursacht durch die Vielzahl von Verfahren, in die psychologische Kategorie einer „Traumatisierung“ fallen, ist zu bezweifeln. Das Familiengericht musste „in Anbetracht des unmissverständlichen Beschlusses des OLG“37 entgegen der eigenen bis dahin vertretenen Auffassung nunmehr die Voraussetzungen eines Eingriffs nach § 1666 BGB prüfen. Es ordnete die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens mit der Fragestellung an, „ob das Wohl der Kinder bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt gefährdet wäre“38. Die Begutachtung konnte aber schließlich nur auf der Grundlage sehr eingeschränkter Untersuchungen erfolgen, weil die Kinder die Untersuchung verweigerten und die Mutter auf einem Zusammentreffen der Kinder mit der Sachverständigen in ihrem Haushalt bestand. Daraufhin beantragte der Vater der Kinder die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich, hilfsweise auf eine dritte Person; eine neue Verfahrenspflegerin der Kinder schloss sich diesem Antrag an. Diese neue Verfahrenspflegerin schlägt aber nicht nur vor, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen, sondern befürwortet zudem die Aufnahme der Kinder in einer Einrichtung zwecks Begutachtung und Anbahnung von Kontakten mit dem Vater. Bemerkenswert ist die Positionierung dieser Verfahrenspflegerin, die sich für die zwangsweise Herausnahme der Kinder aus der mütterlichen Betreuung und deren Zuführung zum Vater zwecks Umgang einsetzt, obgleich die inzwischen zwölfjährigen Zwillinge39 den Umgang auch ihr gegenüber wiederholt vehement abgelehnt hatten40. Zu einer völlig konträren Einschätzung war noch die zuvor eingesetzte Verfahrenspflegerin im früheren amtsgerichtlichen Verfahren gekommen:

„Die zur Wahrnehmung der Kindesinteressen bestellte Verfahrenspflegerin (hat) die Kinder als zugänglich und unbeschwert empfunden (…), solange nicht die Sprache auf den Vater kam. Sie hat weiter ausgeführt, der Entwicklungsstand der Kinder sei überdurchschnittlich. Gleiches hat die Klassenlehrerin der beiden Kinder gegenüber der Verfahrenspflegerin geäußert“41.

An der neuen Verfahrenspflegerin scheint die intensiv geführte Fachdiskussion um „Kindeswohl und Kindeswille“42 bei Kindern im hier fraglichen Alter spurlos vorübergegangen zu sein, jedenfalls lässt sich hiervon nichts ihren Anträgen entnehmen.
 

5. „Gefährdung“ der Kinder?

Die Subsumtion des Sachverhalts unter die einzelnen, familien- wie verfassungsrechtlich43 diffizilen Tatbestände des § 1666 BGB fällt in dieser Entscheidung äußerst knapp aus. Ausgangspunkt für das Familiengericht ist eine bereits vom OLG Frankfurt am Main getroffen Feststellung: Beide Instanzen gehen davon aus, dass die Mutter „verantwortungsvoll für ihre Kinder sorgt“44, dass sie aber „mit ihrem starrsinnigen Verhalten das Wohl der beiden Kinder gefährdet“45. Es ist des Weiteren davon die Rede, „dass die Mutter mit ihrem Verhalten das Wohl der beiden Kinder dauerhaft beeinträchtigt und ihre weitere Entwicklung in Gefahr ist“46. Eine konkretere Umschreibung der angenommenen Kindeswohlgefährdung lässt sich in den vorliegenden Entscheidungen nicht finden. Welcher der vier Eingriffstatbestände des § 1666 BGB konkret vorlag, bleibt ebenso offen. Offensichtlich scheidet lediglich das „Verhalten eines Dritten“ als Gefährdungstatbestand aus; die anderen Tatbestände des § 1666 Abs. 1 BGB wären in Betracht zu ziehen: „missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge“, „Vernachlässigung“ sowie auch ein „unverschuldetes Elternversagen“. Letzteres, „denn die Mutter erweist sich als unfähig, den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater zu fördern“ – hierin scheint für das Familiengericht wie für das OLG der entscheidende Gefährdungsgrund zu liegen – „obgleich das OLG in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss die Bedeutung der Umgangskontakte für die Kindesentwicklung klar herausgearbeitet und seinen Umfang festgelegt hat“ 47:

„Die Mutter lehnt es rundherum ab, den Kindern bei der Bewältigung ihrer offenkundig vorhandenen gravierenden Probleme kompetente Hilfe zur Verfügung zu stellen und lebt den Kindern ein unverantwortliches staatsbürgerliches Verhalten vor, indem sie gerichtliche Anordnungen als für sie nicht beachtlich erachtet. Diese offensichtlich vorhandenen Erziehungsdefizite der Mutter können nicht länger hingenommen werden, ohne die für die Kinder erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, da die Kinder bereits erheblich traumatisiert48 und in ungesunder Weise auf ihre Mutter fixiert sind. Es muss ihnen ermöglicht werden, losgelöst vom Einflussbereich der Mutter das Verhältnis zu ihrem Vater aufzuarbeiten und Distanz zu gewinnen zu den ständigen gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen der Eltern, die vermutlich noch über viele Jahre hinweg andauern werden. Letzteres kann nicht gelingen, wenn die Erziehung der erst zehn Jahre alten Kinder weiter in der Hand der Mutter verbleibt, denn diese hat in wesentlichen Teilbereichen versagt.“49. Andererseits erfolgt die Entscheidung in der Erwartung des Gerichts, „dass hierdurch außerhalb des mütterlichen Haushaltes eine Begutachtung der Kinder ermöglicht wird. Im Anschluss hieran, wird zu entscheiden sein, ob ein Aufenthaltswechsel zum Vater realisierbar ist“50.

Abschließend bemerkt das Familiengericht:

„Das Gericht nimmt in Kauf, dass eine Trennung der Kinder von der Mutter diese erheblich beeinträchtigen würde. Diese Konsequenz wird auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips für angemessen und vertretbar gehalten, da auf andere Weise offenbar kein Zugang zu den Kindern möglich ist und die Zwillinge jeweils eine Hauptbezugsperson – den anderen Zwilling – bei sich haben werden“51.

Das Gericht geht von „offenkundig vorhandenen gravierenden Probleme(n)“ der Kinder aus. Ob solche tatsächlich bestanden, welches Ausmaß sie gegebenenfalls angenommen hatten und welche Auswirkungen diese „Probleme“ für die aktuelle und die künftige Entwicklung der Zwillinge haben könnten, Feststellungen zu diesen entscheidungserheblichen Fragen lassen sich in den Entscheidungsgründen beider mit dem Fall befassten Gerichte nicht finden. Solche zwingend im Interventionszusammenhang erforderlichen Feststellungen glaubt sich das Gericht angesichts des „starrsinnigen Verhalten(s)“ der Mutter offensichtlich ersparen zu können. Auch differenzierte Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie zu den insbesondere bei einer Trennung von der elterlichen Familie gem. § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB stets zwingend zu überprüfenden Alternativen zur Trennung52 finden sich in dieser Entscheidung nicht.

Aus einer redaktionellen Anmerkung zur Veröffentlichung dieser Entscheidung in der FamRZ geht hervor, dass im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main der Familiensenat durch einstweilige Anordnung v. 19.03.2004 die Herausgabe der Kinder angeordnet hat. Sie befanden sich bis zum 17. Dezember 2004 in einem Kinderheim, in welches sie nach einem Zusammentreffen mit ihrer Mutter nicht zurückgebracht wurden. Ein weiteres Gutachten sollte während des Heimaufenthalts erstellt werden. Ende Dezember 2004 lag dieses Gutachten immer noch nicht vor, obschon sich die Kinder seit März 2004 eben zu diesem Zweck in der Einrichtung befanden. Eine solche Begutachtung hätte auf unterschiedliche Weise, z.B. durch eine erforderlichenfalls zwangsweise Vorführung der Kinder bei einem Sachverständigen vor Ort oder die von vornherein auf einige Wochen befristete Unterbringung in einer Klinik am Wohnort der Kinder unter Aufrechterhaltung des bisherigen Schulbesuchs erfolgen können. Da die Unterbringung im Kinderheim nicht befristet war, kommt ihr zudem ein experimenteller Charakter zu. Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main „ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt“53. Auch dieses Gericht hält es nicht für erforderlich, diese Behauptung durch Offenlegung der Abwägungen, die bei Verhältnismäßigkeitsprüfungen unausweichlich sind, nachvollziehbar zu machen. „Geeignet und damit erforderlich können (aber) nur Maßnahmen sein, die die Kindessituation objektiv verbessern“54.
 

6. Die einstweilige Anordnung des OLG Frankfurt am Main vom 19.03.2004

Die Zwillinge waren auf Betreiben des jugendamtlichen Ergänzungspflegers vom Vollstreckungsbeamten unter Beteiligung polizeilicher Vollzugsorgane gegen ihren erheblichen Widerstand von der Schule abgeholt und in das Kinderheim gebracht worden, wo sie sich bis zum 17.12.2004 befanden. Zu ihrer Mutter hatten sie während ihres Heimaufenthalts im wöchentlichen Turnus Zugang, sie haben die örtliche Schule besucht. Im Kinderheim wurden die Kinder wiederholt ihrem Vater – insgesamt achtmal – zugeführt. Damit wurde die Empfehlung des Gutachtens gegenüber dem OLG „im Sinne einer Konfrontationstherapie“ umgesetzt. Solche Zwangstherapien und Umerziehungsmaßnahmen gegenüber gesunden Kindern sind unstreitig unzulässig55. Dieses Gutachten sah allerdings in den Loyalitätskonflikten der Kinder eine Gefährdung des Kindeswohls. Eine solche wurde aber einzig und allein mit einer möglichen Entwicklung der Kinder belegt:
„Der andauernde Entzug des Umgangs mit dem Kindesvater kann die persönliche
Entwicklung der Kinder für spätere Partnerschaften und die sexuelle Entwicklung beeinträchtigen“. Eine akute Gefährdung der Kinder, die ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätte, ergibt sich auch aus diesem Gutachten nicht. Dennoch beantragte die für die Personensorge eingesetzte Ergänzungspflegerin beim Familiensenat des OLG, die Herausgabe der Kinder unter Anwendung von Gewalt gegen die Mutter und die Kinder anzuordnen:

„Wir gehen von einer Kindeswohlgefährdung in höchstem Maße aus. Wir möchten G. und S. in einer geeigneten Einrichtung der Jugendhilfe unterbringen, die in der Lage ist, die Kinder zu begutachten sowie angemessene Perspektivvorschläge zu entwickeln. Auch soll die hochgradig angstbesetzte Vorstellung vom Vater korrigiert und bearbeitet werden. Um dieses Vorhaben realisieren zu können, sollen die Kinder in der Schule in Obhut genommen werden. Die Schulleitung und die Lehrer stehen ganz unter dem Einfluss der Mutter und haben uns signalisiert, dass sie nicht bereit sind gegen den Willen von Frau W. zu handeln.“

Was schließlich das OLG zu seiner einstweiligen Anordnung – und damit zu einer Vorwegnahme der Beschwerdeentscheidung – veranlasst hatte, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden. Die Ergänzungspflegerin des Jugendamtes behauptete zwar eine „Kindeswohlgefährdung im höchsten Maße“, machte aber zur Glaubhaftmachung einer solchen keinerlei Angaben, was vom Familiensenat unbeanstandet hingenommen wurde. Dieselbe Ergänzungspflegerin hatte wenige Monate zuvor dem OLG gegenüber noch davon berichtet, dass nach den übereinstimmenden Berichten der Lehrer sich die Mutter „sehr gut“ um die Kinder kümmere und mit der Schule zusammenarbeite, die Kinder seien integriert, verfügten über „erhebliche soziale Kompetenz“, „wirkten keineswegs unglücklich“ oder seien „negativ auffällig“. In einer Stellungnahme für die erste Instanz heißt es von Seiten des Jugendamtes: die Kinder zeigten „in keiner Weise auffälliges Verhalten“, sie seien gut integriert, hätten Freunde, seien gegenüber Mitschülern und Lehrern aufgeschlossen; aus der Sicht des Jugendamtes bestehe kein akutes Gefährdungsmoment gemäß § 1666 BGB, das ein Handeln wegen Gefahr im Verzug rechtfertige. Auch diese Kehrtwende seitens des Jugendamtes ist mehr als bemerkenswert. Eine Veränderung der tatsächlichen Entwicklung wurde von keiner Seite vorgetragen. Der bereits zitierte Gutachter hatte zwar von „unvorhersehbaren Handlungen“ der Mutter bei Bekanntwerden des Gutachtens gesprochen, obwohl er auch die Mutter – wie die Kinder – nicht untersucht hat, zugleich aber geäußert: „Eine konkrete Befürchtung kann allerdings nicht geäußert werden“.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nach übereinstimmender Auffassung der 1. und 2. Instanz „die Mutter die Kinder – von dem Bereich des Umgangs mit dem Vater abgesehen – verantwortungsvoll erzieht“56. Ebenso steht fest, dass die Kinder einen Umgang mit ihrem Vater wiederholt und unmissverständlich abgelehnt hatten und sie erst in einem gerichtlich angeordneten Zwangskontext im Kinderheim bewusst ihrem Vater im Rahmen einer „Konfrontationstherapie“ begegnet sind, von inszenierten kurzen Begegnungen zuvor abgesehen.
 

7. Bewertung

Die bislang veröffentlichten Entscheidungen zu diesem Fall werfen eine Fülle von Fragen auf. Es würde den Umfang dieser Abhandlung sprengen, ihnen allen die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, weshalb in den nachfolgenden Ausführungen nur einige wenige Aspekte aufgegriffen werden können. Manches kann auch nur in Frageform formuliert werden, weil erst eine vollständige Analyse, nach Zugang zu allen Akten, Fakten und Beteiligten ein vollständiges Bild ergeben kann. Zugleich wirft der „Fall“ so grundlegende Fragen auf, dass nicht bis zu einer solchen umfassenden Aufarbeitung gewartet werden kann.

Fest steht, dass die ablehnende Haltung der Kinder, die offensichtlich in einem Zwangskontext mittels einer „Konfrontationstherapie“ gebrochen werden sollte, im Wesentlichen nicht auf eigenen unmittelbaren Erfahrungen mit ihrem Vater beruhte. Allerdings haben sie bedauerlicherweise ihren Vater nur als jemanden erleben können und müssen, der enormen Druck auf sie auszuüben im Stande ist, der sogar mit staatlicher Unterstützung sie unter Anwendung von Gewalt (Polizei, Gerichtsvollzieher) von ihrer Hauptbezugsperson, nämlich ihrer Mutter, trennen und sie aus ihrem gewohnten und gut funktionierendem Lebensumfeld, ihrer Schule, ihrem Sport- und Musikunterricht herausreißen kann. Er kann sie gegen ihren Willen in ein Kinderheim verbringen lassen, und insoweit über sie verfügen, dass sie ihm gegen ihren Willen begegnen müssen. Die Kinder mussten die Erfahrung machen, dass sämtliche zu ihrem Schutz berufenen staatlichen Organe ihrem Vater bei der Durchsetzung seiner Wünsche keinerlei Grenzen setzten. Offensichtlich sollte die Mutter für ihr seit Jahren obstruktiv erscheinendes Verhalten abgestraft, ein Exempel statuiert werden. Das Familiengericht wirft der Mutter auch „unverantwortliches staatsbürgerliches Verhalten“57 vor. Das mag angesichts der Behandlung des Falles durch die Organe des Staates dahingestellt bleiben, niemand kennt letztlich die Motive der Mutter. Jedenfalls dürften sich aber bei den Zwillingen diejenigen Erfahrungen mit den Organen des Staates verfestigen, die zu der gewaltsamen Trennung von ihrer Mutter geführt haben. In ihren Augen sind das sicher keine vertrauensbildenden „Maßnahmen“. Die hier von einem unabhängigen Gericht zu fordernde Gesamtschau und Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte wurde offensichtlich zu früh abgebrochen, um eine als wichtiger erachtete Umgangsentscheidung zugunsten des Vaters um jeden Preis durchzusetzen. Der Vollzug der „eigentlich richtigen“ Entscheidung nach dem Motto: „Umgang ist wichtig und muss sein“ ist in diesem Fall mit erheblichen Risiken für die Kinder verbunden. Diese Risiken sind nach menschlichem Ermessen größer als die mit der gewaltsamen Durchsetzung des Umgangsrechts verbundenen Vorteile. Zudem: ob jemals der Vater sich auf diesem Wege seinen Kindern annähern kann, erscheint mehr als fraglich. Die Berichte Erwachsener, die zum Umgang gezwungen wurden, sind äußerst negativ58. Die Mutter mag gegen Gesetzte von Recht und Moral verstoßen haben: Dürfen und sollten dafür ihre Kinder bestraft werden? „So sanktioniert man mit der Ignorierung des Willens nicht nur Elternverhalten auf Kosten des Kindes, sondern riskiert kindeswohlschädliche, i.E. oft doch erfolglose Durchsetzungsversuche“59. Auf der Grundlage der veröffentlichten Entscheidungsgründe entsteht der Eindruck, dass hier eine Entscheidung getroffen und vollzogen wurde, die eklatant dem Wohle der Kinder widerspricht und mehrfach die Rechte der Kinder und ihrer Mutter verletzt. Die am wenigsten schädliche Alternative wäre in diesem Fall eine Entscheidung gewesen, wie sie zuerst von der Familienrichterin getroffen und auch vom Familiensenat zunächst akzeptiert worden war: vorläufige Aussetzung des Umgangsbeschlusses und regelmäßige Überprüfung der Situation. Der statt dessen aufgebaute Zwangskontext erlaubt den Zwillingen kaum, sich mit ihrem Vater zum gegebenen Zeitpunkt auseinander zu setzen und sich allmählich ein eigenes Bild von ihm zu machen. Könnte und sollte nicht „ein Dad in den USA“ für Kinder im Teenageralter zu einer wichtigen Lebenserfahrung werden – auch gegen alle „Beeinflussung“? Dass ein gekränkter Vater hier nicht selbst oder mit anwaltlicher Beratung diesen (Um-)Weg zu seinen Kindern früher oder später gefunden hat60, erscheint bedauernswert. Dass die Organe des Staates nicht den vom Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit der einzusetzenden Mittel bestimmten Weg gefunden haben, sondern statt dessen einen Weg mit erheblichen Risiken eingeschlagen haben, macht nachdenklich. Den Staat und seine Organe als Inhaber des Gewaltmonopols zeichnet nämlich u.U. auch ein Machtverzicht – Selbstbeschränkung richterlicher Machtausübung – aus, den man vom einzelnen Bürger nicht unbedingt erwarten darf. „Ergibt die Abwägung im Einzelfall, dass das Kind im Falle eines Eingriffs letztlich stärker belastet würde als bei Fortbestand des status quo, so hat eine familiengerichtliche Anordnung zu unterbleiben – die Wächtermacht des Staates ist an ihre Grenzen gestoßen, die vom Obhutselternteil dem Kind zugefügte Interessenbeeinträchtigung ist von diesem als Schicksal zu tragen“61. Die Bindung der Kinder an ihre Mutter, ihr gesundes Großwerden bei dieser, ihre Anpassung und ihre schulischen Leistungen sind Fakten; die riskanten Zwangsmaßnamen hingegen stützen sich lediglich auf Hoffnungen und unbelegbare Vermutungen. Familiengerichtliche Maßnahmen haben zu unterbleiben, wenn die Nachteile des Eingriffs die Belastungen des Kindes bei Nichtintervention aufwiegen oder sogar überwiegen – ein im englischen Recht sogar mit dem „no-order-principle“ gesetzlich verankerter Grundsatz62. Ein grundsätzlich vorrangiger familientherapeutischer Ansatz hat hier versagt; unter diesen Umständen kann und muss ausschließlich das Kindeswohl – und nicht etwa die Staatsräson oder der Bestrafungswunsch der Mutter gegenüber – in diesem Einzelfall über die am wenigsten schädliche Alternative entscheiden: auf der einen Seite in Justitias Waagschale stehen sehr wahrscheinlich schädliche Auswirkungen von über Monate hinweg aufrechterhaltenen Zwangsmaßnahmen an gesunden Kindern und auf der anderen Seite das Recht des Vaters auf Umgang – eine Zwangsmaßnahmen rechtfertigende Gefährdung weisen die Entscheidungen nicht nach. Der Vater mag sich gekränkt fühlen, ihm als Erwachsenen ist dieser Zustand aber eher zumutbar als den Minderjährigen die erheblichen Risiken.
 

8. Umgehung einer Verbotsnorm?

Zwar bestimmt die einschlägige Norm im Verfahrensrecht (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGG), dass „eine Gewaltanwendung gegen ein Kind (…) nicht zugelassen werden darf, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben“. Im Übrigen „zeigt die Praxis, dass bei Umgangsregelungen auch Vollstreckungszwang gem. § 33 FGG entweder kindeswohlwidrig wäre oder den Obhutsinhaber oft nicht zum Einlenken bewegt“63. Das Gericht hat aber hier wohlweislich die unter Gewaltanwendung erfolgte Herausgabe nicht zur Umgangsausübung, sondern wegen Kindeswohlgefährdung angeordnet. So jedenfalls die formale Begründung. Es geht aber um nichts anderes als den Umgang, der ermöglicht, ja erzwungen werden und offensichtlich unter allen Umständen stattfinden soll. Darin liegt die Umgehung einer vom Gesetzgeber gezielt geschaffenen Verbotsnorm. Wären die Zwillinge tatsächlich erheblich akut gefährdet und müssten sie dringend von der Mutter getrennt und an einen anderen Ort gebracht werden, so könnte zu diesem Zweck aufgrund besonderer Verfügung des Gerichts erforderlichenfalls auch Gewalt gebraucht werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGG). Wären die Zwillinge tatsächlich akut (durch die Mutter) gefährdet, so hätten sie ihr auch während ihres Heimaufenthaltes nicht für ganze Tage mitgegeben werden dürfen, wie es immer wieder geschah. Weil aber andere Gefährdungen der Kinder seitens ihrer Mutter nicht belegt sind, steht im Mittelpunkt die Frage:
Liegt in der von den Kindern an den Tag gelegten Verweigerungshaltung gegenüber dem Vater eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung, der nur mit einem Entzug des mütterlichen Personensorgerechts und der sofortigen Vollstreckung, d.h. der Herausgabe der Kinder unter Gewaltanwendung begegnet werden kann? Wäre es zunächst lediglich um die Begutachtung der Kinder gegangen, so wäre dies mit ganz anderen, notfalls auch erzwingbaren, Anordnungen des Gerichts möglich, jedenfalls wäre dies innerhalb kürzester Zeit durchführbar gewesen; die Kinder befanden sich jedoch gegen ihren Willen ein dreiviertel Jahr in einem Kinderheim außerhalb ihres Wohnbezirks. Das OLG hatte den Kindern im Rahmen einer persönlichen Anhörung nach ihrer gewaltsamen Verbringung ins Kinderheim in Aussicht gestellt, dass sie „noch ein bisschen hier bleiben“ müssten. Ob und welches Ausmaß an wesentlicher Beeinträchtigung für ihr Wohl und für ihre künftige Entwicklung aufgrund ihrer sicherlich nicht ohne Beeinflussung mütterlicherseits entstandenen Weigerungshaltung entsteht, diese zentralen Fragen lassen das auf sehr fragwürdigen Grundlagen aufbauende Gutachten sowie die Interventionsentscheidungen der Gerichte völlig unbeantwortet. Mit einem schlichten Verweis auf § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“ lässt sich die Vorgehensweise der Gerichte wohl kaum rechtfertigen, eher das Gegenteil: der Gesetzgeber hat zur Umsetzung des Umgangsrechts die Gewaltanwendung unmissverständlich ausgeschlossen. Die Schilderung der Kinder, ihrer schulischen und außerschulischen Entwicklung, aber auch die mehrfach vom Gericht hervorgehobene „verantwortungsvolle Erziehung“ durch ihre Mutter „– von dem Bereich des Umgangs mit dem Vater abgesehen –“
64 zeichnen ein Bild von sich altersgemäß in ihrer persönlichen, häuslichen und außerhäuslichen Sozialisation durchschnittlich entwickelnden Kindern. Das Oberlandesgericht erwähnte zudem in einem Vermerk, dass das Kinderheim über ein sehr gutes Sozialverhalten der Kinder zu berichten wisse, sie seien höflich, hilfsbereit und aufgeschlossen, keineswegs überangepasst.
 

9. Senkung der Interventionsmaßstäbe bei Umgangsverweigerung?

Die von der Mutter der Zwillinge an den Tag gelegten und seit Jahren anhaltenden Verweigerungen lassen sich für Außenstehende sicherlich nur schwer nachvollziehen. Höchstwahrscheinlich hatten die Verweigerungshaltungen der Kinder ursprünglich hierin ihre Ursache, inzwischen hätten sie allerdings selbst zahlreiche aus ihrer Sicht ihrem Vater zuzuschreibende Ereignisse anzuführen. Sind die Zwillinge wegen ihrer, ursprünglich von der Mutter induzierten, ablehnenden Haltung bezüglich des Umgangs als „gefährdet“ im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB einzustufen? Ob allein die Vereitelung des Umgangs mit dem anderen Elternteil und die dadurch vermittelten Verweigerungshaltung der Kinder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt, erscheint fraglich65. Selbst wenn man dies bejaht, bleibt zu fragen, „ob die eigentliche Sanktion (Sorgerechtsentzug, Umplazierung des Kindes) im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch „geeignet“ ist, die Kindesinteressen insgesamt zu fördern (…). Vollzogene Zwangsinhaftierung des Sorgeberechtigten oder Polizeieinsätze bei der Kindesabholung (werden) i.d.R. zu eigenständigen, gewichtigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls führen; darüber besteht die Gefahr, dass sie in der Praxis zum Selbstzweck denaturieren: fiat iustitia, et pereat infans“66. Aus den Entscheidungsgründen beider veröffentlichter Entscheidungen lässt sich außer der wiederholt abstrakt behaupteten Gefährdung der Kinder durch die Kontaktverweigerung eine konkrete Gefährdung nicht entnehmen. Das lässt darauf schließen, dass die erkennenden Gerichte wie das Gutachten von einer so schwerwiegenden abstrakten Gefährdung durch „Nichtumgang“ ausgehen, so dass sich somit eine konkrete Gefährdungsbeschreibung für diese Gerichte zu erübrigen scheint. Abgesehen von der Fragwürdigkeit einer solchen Vorgehensweise im Umgang mit den verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Kinder wie der Kindesmutter, stellt sich die Frage, ob man überhaupt nach humanwissenschaftlichem Erkenntnisstand davon ausgehen kann, dass Kinder ohne (väterlichen) Umgang, bzw. Kinder mit einer explizit ablehnenden Haltung einem Umgang gegenüber grundsätzlich als so schwerwiegend „gefährdet“ gelten und deshalb auch vor sich selbst geschützt werden müssen, dass ihre sofortige und unbegrenzte gewaltsame Verbringung in ein Kinderheim und ein über neunmonatiger Aufenthalt dort gerechtfertigt erscheinen kann.

Meta-Analysen aus der Scheidungsfolgenforschung zufolge sind „mangelnde Kontakte zum getrennt lebenden Vater nicht generell mit Belastungen seitens der Kinder verbunden (…), ein verminderter Kontakt mag gerade in jenen Familien als hilfreicher Ausweg dienen, in denen die Eltern ihre Feindseligkeiten nicht überwunden haben“67. Die Scheidungsforschung konnte entgegen landläufigen Erwartungen belegen, dass die nahe liegende Erwartung, häufige Kontakte bzw. Kontakte überhaupt hätten zu deutlich positiveren Entwicklungen der Kinder geführt, nur sehr begrenzte Bestätigung in empirischen Studien gefunden hat68. Erzwungener Umgang unter den Bedingungen dieses Falles wird von der Scheidungsforschung abgelehnt und von keinem renommierten Vertreter dieser Disziplin befürwortet, schon gar nicht die hier im Zwangskontext praktizierte „Konfrontationstherapie“. Die Chancen für ein gesundes Aufwachsen der Zwillinge dürfen nicht durch ehrgeizige, ihre Lebensrealitäten verleugnende Interventionen des Staates verringert werden. Auch hierzu sind die Aussagen der nationalen und ausländischen Scheidungsforschung eindeutig: die Möglichkeiten von Mediation, Therapie und staatlichem Zwang sind in Fällen mit einem so hohen Konfliktniveau äußerst begrenzt. Solch’ ambitionierten Interventionen mit einer nur relativ geringen Erfolgsaussicht wie im vorliegenden Fall, die zudem, was Fachlichkeit, Planung und Durchführung anbetrifft, wenig durchdacht scheinen, müssen mit den emotionalen Kosten auf Seiten der Kinder, mit den möglichen negativen Folgen für die zuvor intakte Mutter-Kind-Beziehung und mit einer Vielzahl weiterer Risikomöglichkeiten, nicht zuletzt auch mit den finanziellen Aspekten in eine Gesamtabwägung einbezogen werden. Auch der Oxforder Familienrechtler John Eekelaar vertritt hier einen klaren Standpunkt: „(…) the law should be slow to intervene in private-law contact issues unless it is clear that a parent is behaving in a way which directly harms a child, and that the potential benefit to a child of face-to-face contact with a non-resident parent with whom the child has no, or only a slight, relationship, is too speculative to justify coercive intervention“69. Während die behutsame und abwägende Herangehensweise noch charakteristisch für die anfängliche Behandlung des Falles durch die Gerichte und das Jugendamt ist, scheint im Laufe der Zeit eben diese abwägende Klugheit und Weitsicht immer mehr abhanden gekommen zu sein. Obwohl es sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bei der Mutter der Zwillinge nicht um einen misshandelnden, vernachlässigenden oder das Kindeswohl sonst wie erheblich verletzenden Elternteil handelt, werden die Kinder und ihre Mutter allein wegen Nichtfunktionieren des väterlichen Umgangs, so wie es vielleicht wünschenswert wäre und so wie es unter zehntausenden von getrennt lebenden Eltern funktionieren mag, erheblichen Belastungen (gewaltsame Trennung) und Behandlungen („Konfrontationstherapie“) mit Umerziehungsversuchen, d.h. sehr invasiven und äußerst riskanten Interventionen ausgesetzt – und dies alles bei nur geringen Erfolgschancen. Hier wird nicht nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern ein Standard jeglicher Intervention in einem außerordentlich sensiblen Bereich verletzt: jeder Intervenient muss Schaden und Nutzen und Wahrscheinlichkeiten des Erfolgs mit berücksichtigen:
„… ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang (kann) den Zweck des Umgangsrechts aus der Sicht des Kindes nicht erfüllen, dem akuten Kindeswohl daher nicht dienen, sondern eher nur schaden“
70. Es entsteht bei der Behandlung dieses Falles durch die Gerichte mehr und mehr der Eindruck, dass ausschließlich der zweifelsohne vorhandenen Umgangsproblematik soviel an Aufmerksamkeit geschenkt wird, dass die Bedeutung und die möglichen Folgen der Intervention für den bisher funktionierenden Lebenskontext der Kinder, auf welchen sie in ihrem Alter noch für viele Jahre angewiesen sein werden, – und damit die Kinder – völlig aus dem Blickfeld geraten sind. Vor lauter „Recht des Kindes auf Umgang“ kann man das Kind selbst nicht mehr erkennen: „Das betroffene Kind pflegt leicht aus den Augen zu geraten, wenn es um die Durchsetzung für wichtig empfundener gesellschaftlicher Werte geht oder um die Sanktionierung von Fehlverhalten beteiligter Erwachsener“71. Die Wiedergewinnung einer positiven Einstellung des Sorgeberechtigten zum anderen Elternteil ist nicht erzwingbar. Die gewollte oder ungewollte Weitergabe einer ablehnenden Haltung eines Elterteils an die Kinder ist nun einmal „ein Faktum, das nicht übergangen werden darf, will man nicht das Kind für die Fehler seiner Eltern bestrafen. (Zudem) wäre es ein Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht, es gegen seinen ernstlichen Willen zum persönlichen Umgang mit dem anderen Elternteil zu zwingen“72. Die mit diesem Fall befassten Gerichte sind dabei, die Grenzen der Staatsintervention zu Lasten von Kindern und von Eltern zu verschieben – nach unserem heutigen Wissens- und Erkenntnisstand gilt es dem entgegen zu treten. Es mag schwer fallen, eine kindzentrierte Sichtweise durchzuhalten; solange jedoch das Kindeswohl die oberste Maxime der Entscheidungsfindung ist, müssen das staatliche Sanktionsinteresse wie auch der Gerechtigkeitsanspruch des anderen Elternteils zurücktreten73. „Der Richter (steht) im Zwiespalt zwischen gerechter Abwägung zwischen den Eltern und dem Kindeswohl, wobei Letzteres den Ausschlag geben muss“74.
 

Fortschreibung einer hoffentlich nicht „never ending story“

Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 11. Mai 200575 auf die befristete Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Frankfurt am Main, Abt. Höchst vom 18.02.2003 beschlossen:

    „Die befristete Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen. Auf die befristete Beschwerde des Vaters wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Dem Vater wird die elterliche Sorge für die Kinder G. und S. übertragen mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses wird auf einen Pfleger übertragen“.

Für diese Entscheidung hat der Familiensenat insgesamt fast 27 Monate gebraucht. Die 9-monatige Unterbringung der Kinder zwecks Konfrontationstherapie in einem Kinderheim hat letztendlich zu keiner Veränderung ihrer ablehnenden Haltung geführt, jedoch etwa 100.000 Euro an aus dem kommunalen Haushalt zu begleichenden Kosten verursacht. Das vom Familiensenat eingeholte neue Gutachten gelangt nicht zur Feststellung einer Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1666 BGB. Freilich nimmt der Senat – wie schon zuvor – die Ergebnisse dieses ihm nicht genehmen Gutachtens offensichtlich nur selektiv wahr und übergeht zudem die ausführlichen Recherchen des neuen, von ihm eingesetzten und von ihm aufgrund früherer Erfahrungen als besonders qualifiziert eingeschätzten Ergänzungspflegers, der ebenfalls keinen Grund für einen Sorgerechtsentzug sieht. Auf was sich die Einschätzung des Familiensenats gründet, der Vater sei „uneingeschränkt erziehungsgeeignet“, bleibt im Verborgenen:
weder lag hierzu eine fachliche Stellungnahme vor noch sind irgendwelche Ermittlungen zu seinen Lebensumständen (wie etwa Sprache, Umgebung, neue Ehefrau, Kultur) angestellt worden.
Konkret bedeutet diese Entscheidung: Die alleinige (!) elterliche Sorge ist – bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht – auf den in Kalifornien lebenden Vater, der nicht deutsch spricht und seit über zehn Jahren nicht mit den Kindern zusammen lebt, übertragen:

    „Solange der Ergänzungspfleger damit einverstanden ist, dass die Kinder bei der Mutter leben, ergeben sich deren Befugnisse aus § 1687a BGB“.

    Der Familiensenat geht davon aus, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder nicht angezeigt ist:

    „Einem Wechsel der Kinder in den Haushalt des Vaters in Kalifornien steht entgegen, dass die Kinder dies derzeit nachdrücklich ablehnen".

Obwohl also die bald 13-jährigen Kinder weiterhin bei der Mutter leben werden – auch der Aufenthaltsbestimmungspfleger zeigt keinerlei andere Absichten – ist sie auf die marginalen Rechte eines Besuchselternteils reduziert; ihr steht nicht einmal – wie im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge – die Alltagssorge i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu. Zwar heißt es in der Entscheidung:

    „Als Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet der Vater künftig über die Kinder betreffende Angelegenheiten ,von erheblicher Bedeutung‘ allein und ist grundsätzlich für ihre rechtliche Vertretung zuständig“.

Ein Hinweis auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, macht aber hier keinen Sinn, vielmehr stehen dem Vater nach der Konstruktion des Senats daneben auch die Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu; die Kindesmutter ist auf die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung reduziert, darüber hinaus steht ihr das Notvertretungsrecht gem. § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB zu. Die Entscheidungsbefugnisse eines solchen Elternteils fallen zwangsläufig gering aus: Sie beschränken sich auf Entscheidungen über das Essen, die Zubettgehenszeiten sowie die Freizeitaktivitäten. In absehbaren Konfliktfällen, die hier geradezu durch diese Entscheidung gefördert werden und in einem Fall wie diesem vorprogrammiert sind, kann sich die Mutter auch nicht an den Ergänzungspfleger halten, steht diesem doch nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Sie hat also ihren Kindern, die gerade die Pubertät erreichen, nicht mehr sehr viel zu sagen. Das eigentliche Sagen soll beim in Kalifornien lebenden Vater liegen. Vor einem solchen Auseinanderfallen von Recht und Lebenswirklichkeit wird in der gesamten Fachliteratur zu Recht gewarnt.

Der Familiensenat hatte in einem Beschwerdeverfahren gegen eine das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter gem. § 1666 Abs. 1 BGB einschränkende Entscheidung des Familiengerichts zu entscheiden. Eine Entscheidung über einen Antrag des Vaters auf Abänderung des Sorgerechts gem. §§ 1696, 1671 BGB hatte das Familiengericht noch nicht getroffen. Der Familiensenat ist hinsichtlich der Rechtsgrundlagen seiner Entscheidung offensichtlich unsicher:

    „Gemäß § 1696 BGB i.V.m. den Grundsätzen der §§ 1671, 1666 BGB ist die elterliche Sorge mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung dem Vater zu übertragen“.

Alle hier genannten Normen haben bekanntlich jeweils andere tatbestandlichen Voraussetzungen. Damit trifft hier die 2. Tatsacheninstanz Entscheidungen zu Anträgen, über welche die 1. Tatsacheninstanz noch gar nicht entschieden hat und verkürzt damit in unzulässiger Weise den Rechtsweg. Solange eine gerichtliche Anordnung besteht, reklamiert § 1696 BGB eine fortdauernde staatliche Verantwortung. Mit der Überprüfung beauftragt das Gesetz jeweils die erste Instanz. Im vorliegenden Fall indes handelt es sich nicht um ein solches Aufrollen des Falles gem. § 1696 BGB, vielmehr war vom OLG nur über das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 1666 BGB zu entscheiden, dieses hatte zudem Vorrang vor einer Änderung nach § 1696 BGB. D.h.: die §§ 1671, 1696 BGB haben in dieser Entscheidung nichts zu suchen. Somit müssen nachfolgende Ausführungen des Familiensenats befremden:

    „Unter Berücksichtigung der Abänderungsvoraussetzungen des § 1696 BGB kann die alleinige Sorgerechtsübertragung auf die Mutter nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Hierfür liegen triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe vor“.

Eine präzise Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 1666 BGB lässt sich in dieser Entscheidung nicht finden, im Übrigen auch keine Subsumtion unter die Voraussetzungen des fälschlicherweise herangezogenen § 1696 BGB. Erneut wird in dieser Entscheidung der das gesamte Kindesschutzrecht beherrschende Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit schlicht übergangen.

Zum Sachverhalt bleibt anzumerken: Irriger Weise ist von einer Entführung der Kinder durch ihre Mutter aus dem Kinderheim die Rede. Diese Beurteilung trifft den Sachverhalt nicht. Mit Duldung der seinerzeit noch eingesetzten Ergänzungspflegerin mit dem Wirkungskreis Personensorge, die inzwischen ohnehin auf die schnellstmögliche Rückführung der Kinder in den Haushalt der Mutter drängte, hatte die Mutter die Kinder (nach über neun Monate geduldeten Heimaufenthalts) im Anschluss an einen gemeinsam verbrachten Umgang nicht mehr ins Kinderheim zurückgebracht. Trotz erheblichen Drucks durch den Familiensenat war diese Ergänzungspflegerin nicht bereit, mit Hilfe von Polizei und Gerichtsvollzieher die Kinder in die Einrichtung zurückbringen zu lassen; ebenso wenig war sie zur Stellung eines Strafantrags wegen Kindesentziehung bereit. Der Familiensenat (!) entließ daraufhin diese Ergänzungspflegerin (des Jugendamtes) und setzte einen selbst ausgesuchten Einzelpfleger ein. Da die Mutter diesen noch nicht, kannte und befürchten musste, der 1. Familiensenat würde ein weiteres Mal nicht vor einer Gewaltvollstreckung zurückschrecken, blieb sie im Verborgenen. Auch der neue Einzelpfleger weigerte sich indessen, einen Strafantrag zu stellen – und nachdem schließlich der Senat seine (Heim-)Rückführungsanordnung aufgehoben hatte, waren Mutter und Kinder zur Rückkehr in die mütterliche Wohnung und die Kinder zum regelmäßigen Schulbesuch bereit.

Es bleibt abzuwarten, wie diese mehr als fragwürdige Konstruktion des 1. Familiensenats funktionieren wird. Sie mutet jedenfalls den Kindern, ihrer Mutter, aber auch dem Ergänzungspfleger, dem nur noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, schwere Belastungen zu, ohne aber dem Vater das, was dieser anstrebt, geben zu können. Auch der Familiensenat geht davon aus, „dass schnelle, große Schritte nicht realistisch sind“. Dennoch nimmt der Senat ein weiteres Mal erhebliche Risiken für die Kinder in Kauf, indem er sie und ihre (mütterliche) Familie permanenten Konflikten aussetzt:

    „Auch wenn es wegen der Haltung der Kinder nicht realisierbar ist, dass sie beim Vater leben, ist es für deren Wohl wichtig, dass ihm künftig Elternverantwortung eingeraumt wird. Der insoweit entgegenstehende Wille der Kinder ist rechtlich unbeachtlich. (…) Der Senat hält es für geboten“ die Übermacht der Mutter im Verhältnis zu den Kindern zu vermindern, indem dafür gesorgt wird, dass der Vater für die Kinder sichtbar – Gewicht erhält und für sie spürbar Verantwortung übernehmen kann.“

Bleibt die Frage: Wie soll der Vater aus dem fernen Kalifornien die ihm vom Familiensenat übertragene Elternverantwortung mangels gemeinsamer Sprache und Zugangs zur Lebenswelt der Kinder wahrnehmen?

aus: Festschrift für Dieter Schwab, Hofer/Klippel/Walter (Hrsg.), Bielefeld 2005, S. 891-910

---------------------------

1 Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Familiengerichte, Tabelle 2.1, Lfd.Nr. 17, Wiesbaden 1999 ff.
2 Ebd.
3 Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 13. August 2004.
4 Hunt
with Roberts, Child contact with non-resident parents, Family Policy Briefing 3, January 2004, University of Oxford, Department of Social Policy and Social Work (Hrsg.), S. 1.
5 Kostka
, FamRZ 2004, 1924, 1926 m.w.N.; für Großbritannien vgl. Trinder, in: Bainham u.a (Hrsg.), Children and Their Families, Oxford 2003, S. 7 bemerkt hierzu treffend: „…parents have not fallen in with the agenda of shared parenting…“.
6 Trinder
, a.a.O.
7 Kostka, (Fn. 5).
8 Eine Reihe materiell-rechtlicher, verfahrensrechtlicher und sozialrechtlicher Regelungen stützen diesen Reformansatz.
9 Kostka
, Im Interesse des Kindes? Elterntrennung und Sorgerechtsmodelle in Deutschland, Großbritannien und den USA, Frankfurt am Main 2004, 206 ff.
10 Furstenberg/Cherlin
, Geteilte Familien, Stuttgart 1993, 112 ff.
11 Trinder, (Fn. 5), S. 10.
12 Salgo, Häusliche Gewalt und Umgang, in: Fegert/Ziegenhain (Hrsg.), S. 108 ff. Weinheim 2003; Kindler/Salzgeber/Fichtner/Werner, Familäre Gewalt und Umgang; FamRZ 2004, 1241 ff. Hunt, (Fn. 4), S. 3: „Where there is abuse or neglect, exposure to domestic violence or severe parental conflict, contact can be extremely damaging to children“.
13 Johannsen/Henrich/Jaeger
§ 1684 Rn. 1.
14 Vgl. Fn. 12.
15 Salgo
, ZfJ 2003, 361; ders. FPR 2004, 419 ff.
16 So etwa das wissenschaftlich nicht haltbare „PAS“-Konzept, vgl. hierzu Bruch, FamRZ 2002, 1304 ff.; Fegert, Kind-Prax 2001, 3 ff. und 39 ff.; Dettenborn, Kindeswille und Kindeswohl, München 2001, S. 124; Dun , in: Bainham u.a (Fn. 5), S. 26.
17 Hunt, (Fn. 4), S. 2.
18 Vgl. hierzu Bruch, FamRZ 2002, 1304, 1311.
19 Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, Frankfurt am Main 1979, S. 46.
20 Day/Sclater/Kaganas, in: Bainham u.a. (Fn. 5), S. 156 unter Bezugnahme auf King: „the law failed in its attempt to change human behaviour“.
21 Goldstein/Freud/Solnit
, (Fn. 19), S. 49.
22 Trinder, in: Bainham u.a. (Fn. 5), S. 2
23 Trinder, a.a.O., S. 7 f.
24 Musterbeispiel hierfür DER SPIEGEL Nr. 49/29.11.2004, 88 ff.
25 Wallerstein/Lewis/Blakeslee
, Scheidungsfolgen – Die Kinder tragen die Last – Eine Langzeitstudie über 25 Jahre, Münster 2002.
26 Dunn
(in: Bainham u.a., Fn. 5), S. 25.
27 Vgl. die geradezu euphorische Beurteilung dieser OLG-Entscheidung durch Willutzki, in: Klinkhammer/Klotmann/Prinz, Handbuch Begleiteter Umgang, Köln 2004, S. 41, 48.
28 Johannsen/Henrich/Jaeger (2003) § 1684 Rn. 39.
29 OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 1585 und AG Frankfurt am Main/Höchst, FamRZ 2004, 1595.
30 Zur Verbreitung der Anwendung von Zwangsmitteln bei der Umsetzung des Umgangsrechts vgl. auch Kloeckner
, Die Durchsetzung der Kindesherausgabe und des Umgangs im Elternstreit, Frankfurt am Main 2002.
31 Unveröffentlichte Entscheidung des AG Frankfurt am Main/Höchst vom 27.03.2000.
32 OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 1585 v. 03.09.2002.
33 In einem Beschluss vom 27.01.1999 – 5 UF 45/97 – heißt es hierzu noch: „Der Antragsteller wird sich deshalb in jahrelanger Geduld üben müssen…“.
34 AG Frankfurt am Main/Höchst, FamRZ 2004, 1595, 1596 v. 18.02.2003.
35 Ebd.
36 AG Frankfurt am Main/Höchst, FamRZ 2004, 1595, 1596.
37 Ebd.
38 Ebd.
39 Grundlegend hierzu Staudinger/Coester
(2004) § 1671 Rn. 226 ff.; Schwab/Motzer (2004) III 269; ebenso Johannsen/Henrich/Jaeger (2003) § 1684 Rn. 39: Auch schon bei jüngeren Kindern etwa ab elf ist die Willensbildung zu berücksichtigen.
40 Wie die zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder bestellte neue Verfahrenspflegerin – es war wohl die dritte – sich gegen die expliziten und wiederholt vorgebrachten Wünsche der inzwischen zwölfjährigen Zwillinge stellen konnte, wirft zahlreiche Fragen auf.
41 AG Frankfurt am Main/Höchst v. 27.02. 2000. Wieso es zu einem Verfahrenspflegerwechsel kam, lässt sich aus den veröffentlichten Entscheidungen nicht erkennen. Einen solchen Wechsel will das Gesetz möglichst vermeiden. Die Verfahrenspflegerbestellung gem. § 50 Abs. 4 Nr. 1. FGG endet regelmäßig mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
42 Grundlegend hierzu Zitelmann
, Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht, Münster 2001; Dettenborn, Kindeswille und Kindeswohl, München 2001; HBVP/ Salgo Rn. 52 – 68 m.w.N.
43 Staudinger/Coester (2004) § 1666 Rn. 1 ff.
44 OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 1585, 1587 und AG Frankfurt am Main/Höchst, FamRZ 2004, 1595, 1596.
45 So das AG Frankfurt am Main/Höchst a.a.O.
46 Ebd.
47 Ebd.
48 Da eine Traumatisierung der Kinder durch ihre Mutter im fachlich-psychologischen Sinn nicht festgestellt worden ist, scheint hier das Gericht, wie bereits an anderer Stelle, den Begriff „traumatisiert“ schlicht umgangssprachlich zu verwenden.
49 Ebd.
50 AG Frankfurt am Main/Höchst, FamRZ 2004, 1595, 1597.
51 Ebd.
52 BVerfGE 24, 119, 145; 60, 79, 89; FamRZ 1989, 145, 146.
53 Beschluss v. 08.12.2004. Zum weiteren Verlauf des Falles vgl. die Fortschreibung am Ende dieses Textes.
54 Staudinger/Coester
(2004) § 1666 Rn. 182.
55 Bezüglich Eltern vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger (2003) § 1684 Rn. 15.
56 AG Frankfurt am Main/Höchst, FamRZ 2004, 1595, 1596.
57 Staudinger/Coester
(2004) § 1671 Rn. 169: „Allerdings gilt das Primat des Kindeswohls auch gegenüber Gesellschaftsinteressen. Auch wenn ,übergreifende Werte‘ auf dem Spiel stehen, ist das FamG zu kindzentrierter Betrachtung gehalten und hat jeder Versuchung zu wehren, die Sorgerechtszuweisung zum Instrument staatlicher Wert- und Ordnungsdurchsetzung zu machen“.
58 Wallerstein/Lewis/Blakeslee (Fn. 24), S. 192 ff.
59 Staudinger/Coester (2004) § 1671 Rn. 239.
60 Ein immer wieder von zahlreichen Therapeuten, Richtern u.v.a. beschriebener Weg „wonach Kinder im heranwachsenden Alter oft selbst aus ihrer Ablehnungshaltung heraus und den Kontakt zum anderen Elternteil finden“ (Staudinger/Coester (2004) § 1671 Rn. 225 unter Bezugnahme auf Bruch, FamRZ 2002, 1304, 1313 f.).
61 Staudinger/Coester (2004) § 1666 Rn. 131: „Ob in diesen Fällen die zusätzliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und seine Übertragung auf den Pfleger ein hilfreicher Ausweg ist (OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1311 f.), wird sich zeigen müssen“.
62 Vgl. Sec 1 (5) Children Act 1989 sowie Staudinger/Coester
§ 1666 Rn. 182.
63 Staudinger/Coester (2004) § 1666 Rn. 130.
64 AG Frankfurt am Main/Höchst, FamRZ 2004, 1595, 1596.
65 Staudinger/Coester
(2004) § 1666 Rn. 131 scheint dies zu bejahen, lehnt aber im Ergebnis die Sanktionierung mit überzeugenden Argumenten ab.
66 Staudinger/Coester
(2004) § 1666 Rn. 131.
67 Walper, Kontextmerkmale gelingender und misslingender Entwicklung von Kindern in Einelternfamilien, in: Fegert/Ziegenhain (Fn. 12), S. 163.
68 Walper, a.a.O., S. 153, ebenso Friedrich/Reinhold/Kindler, (Begleiteter) Umgang und Kindeswohl: Eine Forschungsübersicht, in: Klinkhammer/Klotmann/Prinz (Fn. 24), S. 13, 19 f., 25 f.
69 Eekelaar, in: Bainham u.a. (Fn. 12), S. 254.
70 Johannsen/Henrich/Jaeger (2003) § 1684 Rn. 41.
71 Staudinger/Coester (2004) § 1666 Rn. 65.
72 Johannsen/Henrich/Jaeger (2003) § 1684 Rn. 41.
73 Staudinger/Coester (2004) § 1671 Rn. 225. Zum Problem der Gerechtigkeit im Familienrecht vgl. Salgo, ZfJ 2003, 361, 368 m.w.N.
74 Schwab/Motzer (2004) III 269.
75 Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 1 UF 94/03 vom 11.05.2005. Zitate aus dieser Entscheidung sind in Anführungszeichen gesetzt.

 

 

[AGSP] [Aufgaben / Mitarbeiter] [Aktivitäten] [Veröffentlichungen] [Suchhilfen] [FORUM] [Magazin] [JG 2011 +] [JG 2010] [JG 2009] [JG 2008] [JG 2007] [JG 2006] [JG 2005] [JG 2004] [JG 2003] [JG 2002] [JG 2001] [JG 2000] [Sachgebiete] [Intern] [Buchbestellung] [Kontakte] [Impressum]

[Haftungsausschluss]

[Buchempfehlungen] [zu den Jahrgängen]

Google
  Web www.agsp.de   

 

 

 

 

 

simyo - Einfach mobil telefonieren!

 


 

Google
Web www.agsp.de

 

Anzeigen

 

 

 

 


www.ink-paradies.de  -  Einfach preiswert drucken