Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Soziales und Familie Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung Abteilung Kinder und Jugendhilfe
Hamburg, den 11 . April 2005
Sehr geehrte Frau Nabert,
Ihr Schreiben an den Ersten Bürgermeister ist der zuständigen Behörde für Soziales und Familie übermittelt worden.
In Ihrem Schreiben verbinden Sie zwei Aspekte miteinander. Zum einen beziehen Sie sich auf Erfahrungen mit Ihrem Pflegesohn und zum anderen geben Sie die Anregung, die rechtlichen Voraussetzungen zum Kinderschutz zu verbessern.
Ohne den Einzelfall bewerten zu können, liegen Sie in Ihrer Einschätzung richtig, dass der Kinderschutz auch nach hamburgischer Auffassung im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) nur unzureichend gestaltet ist. Dies führt in der Praxis häufiger dazu, dass die Jugendämter in Kenntnis einer aufgrund ihrer Erfahrungen zu erwartenden Entscheidung des zuständigen Familiengerichtes erst gar nicht einen entsprechenden Antrag zugunsten der Kinder stellen, weil sie befürchten, dass das Sorgerecht der leiblichen Eltern in vielen Fällen bei der Entscheidung den Ausschlag geben wird. Hamburg hat in diesem Zusammenhang mit anderen Bundesländern bereits schon Initiativen unternommen, um den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung bei einer Reform des Kinder- und Jugendhilferechtes stärker gesetzlich zu verankern.
Zurzeit laufen im Bundestag und Bundesrat die Beratungen über einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Kinder- und Jugendhilferechts. Ihr Schreiben bestärkt uns darin, diesen Weg in den Beratungen mit anderen Bundesländern weiter ernsthaft zu verfolgen. Ich hoffe sehr, dass es möglich sein wird, bei einem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz den Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung stärker im Interesse auch der Beziehungskontinuität von Kindern in Dauerpflegeverhältnissen zu verbessern.
Insoweit danke ich Ihnen herzlich für die Übersendung der Änderungsempfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Wolfgang Hammer
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