FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2005

 

Initiative für eine Gesetzesänderung zur Etablierung
 des Beteiligtenstatus und Beschwerderechts von Pflegeeltern
bei Streitigkeiten zum Umgangsrecht und Sorgerecht
der leiblichen Eltern der Pflegekinder

von Rechtsanwalt Peter Hoffmann, Hamburg

 

A.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.8.1999 - FamRZ 2000,219 - festgestellt:

»Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen.«

Der Bundesgerichtshof hat weiterhin mit Beschluss vom 13.4.2005 (FamRZ 2005,975) festgestellt:

»Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde.«

Mit diesen beiden Beschlüssen ist die bisher verbreitete Praxis zahlreicher Gerichte, den Pflegeeltern ein Beschwerderecht bei Entscheidungen im sorgerechtlichen Bereich und insbesondere im Umgangsbereich anzunehmen, beendet worden.
 

B.

Die Initiative vertritt die Auffassung, dass damit in Kindschaftsprozess eine Ausgrenzung gerade von denjenigen Personen stattfindet, die dem Kind in der aktuellen Situation am nächsten stehen. In zahlreichen, möglicherweise sogar den meisten Fällen haben die Pflegeeltern wichtige inhaltliche Beiträge zu der Frage zu leisten, was dem Kindeswohl am meisten dient. Es ist dabei nicht ausreichend, auf die in § 50c FGG geregelte Anhörung der Pflegeeltern zu verweisen und dies als genügende Beteiligung zu bezeichnen. Verbleibt es bei der Reduzierung der Beteiligung der Pflegeeltern in diesen Rechtsstreitigkeiten auf die Anhörung, so besteht die Gefahr, dass in der gerichtlichen Praxis dieser Anhörung als »Pflichtübung« behandelt wird und damit wertvolle, für die Frage des Kindeswohls wichtige inhaltliche Beiträge seitens der Pflegeeltern unterbleiben.
 

C.

Die Begründung für eine Gesetzesinitiative zur Einführung eines umfassenden Beteiligtenstatus sowie Beschwerderechts von Pflegeeltern sowohl im Sorgerechtsverfahren als auch im Umgangverfahren könnte sich auf folgende Inhalte stützen:

I. Zur Beteiligung im Umgangverfahren:

1. Im faktischen Bereich

    Geeignete Pflegeeltern, bei denen das Kind längere Zeit lebt, können im Regelfall die Situation, die Befindlichkeit und die Bedürfnisse des Kindes am besten beurteilen, also auch, ob eine bestimmte Umgangsregelung mit dem Kindeswohl unvereinbar ist oder nicht.

    Sie sind diejenigen, die die Auswirkungen von Umgangskontakten am besten beurteilen können, denn sie erleben das Kind in den Tagen vor und nach den Umgängen mit allen Auffälligkeiten und Veränderungen, allen Ängsten und Traumatisierungen. Niemand sonst ist in der Lage, derartige Feststellungen und Wahrnehmungen zu treffen. Niemand sonst ist auch von den Auswirkungen von Umgangskontakten derart betroffen und muss sich in jeder Weise darauf einstellen, damit umgehen, darauf reagieren.

    Die Pflegeeltern können am besten feststellen und beurteilen, ob durch Art und Frequenz des Umgangs eine Gefahr für das Kindeswohl besteht. Ihnen müssen die erforderlichen rechtlichen Mittel - Beschwerderecht - zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.

    Wir verweisen insoweit auch exemplarisch auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 94, 391f. mit Hinweis auf OLG Frankfurt FamRZ 1980, 826). Dort wurde eine Beschwerdeberechtigung für Pflegeeltern in Umgangsverfahren eindeutig bejaht.

2. In rechtlicher Hinsicht

a) Auf verfassungsrechtlicher Ebene, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 GG

    Die Pflegefamilie untersteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 68,176; 75,201; 79,51; 88,187) dem Schutz des Grundgesetzes gem. Art. 6 Abs. 1 und 3 GG, wenn ein Pflegekind in der Pflegefamilie Bindungen gefunden hat, die schützenswert sind.

    Aus diesem grundgesetzlichen Schutz der Pflegefamilie resultiert die - inzwischen auch gesetzliche - Regelung, dass allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, die die Pflegeeltern im Interesse des Kindes beantragen können. Bei diesem Verfahren sind die Pflegeeltern auch unstreitig weiterhin beschwerdeberechtigt.

    Der grundgesetzliche Schutz der Pflegefamilie umfasst die ganze Pflegefamilie, also Pflegeeltern und Pflegekind als Einheit. Wenn die Pflegefamilie aber als Institution, als Familie den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG genießt, so bedeutet dies einen Anspruch auf unbeeinträchtigte Lebensführung mit und innerhalb der Pflegefamilie als Gesamtheit.

    Zugleich steht ihr als Einheit auch das subjektive Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG zu.

    Zu dem grundgesetzlichen Schutz der Handlungsfreiheit gehört auch der Schutz des unbeeinträchtigten Bestandes der Pflegefamilie, der Freiheit der Gestaltung ihres Familienlebens und ihrer Zeitplanung.

    In diesem Recht wird die Pflegefamilie aber beeinträchtigt, wenn sie verpflichtet wird, eine bestimmte Umgangsregelung durchzuführen, die weder mit dem Kindeswohl noch mit ihrem Familienleben vereinbar ist.

    Eine Umgangsentscheidung stellt einen Eingriff in die Lebensplanung der Pflegefamilie - einschließlich des Pflegekindes - dar und schränkt ihre Handlungsfreiheit ein.

    Wenn Umgangsentscheidungen getroffen werden, so sind die Pflegeeltern gezwungen, sich in ihrer Zeitplanung, ihrem familiären Lebensablauf darauf einzustellen. Gegen derartige Entscheidungen müssen sie vorgehen können, denn sie bedeuten einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich ihrer Persönlichkeit, ihrer Freiheit in der Gestaltung ihres Lebens, ihre Handlungsfreiheit i. S. des Art. 2 Abs. 1 GG.

    Die Pflegeeltern müssen im Falle eines angeordneten Umgangs das in ihre Familie integrierte Kind vorbereiten, sie müssen Fahrwege in Kauf nehmen, Bring- und Abholdienste organisieren, sie müssen, wenn das Kind nach dem Umgang Schwierigkeiten signalisiert, das Kind auffangen, gegebenenfalls fachliche Hilfe von außen in Anspruch nehmen. Sie müssen ihre Arbeitszeit unterbrechen, ihren Tagesablauf darauf einstellen, Termine verlegen und sich in ihrer Freiheit der Gestaltung ihres Lebens damit außerordentlich einschränken lassen. Sie sind gehindert, den Tag so zu planen, wie sie es im Rahmen ihrer familiären Lebensgestaltung für richtig halten und sind damit in ihren Rechten auf Freizügigkeit und freier Entfaltung ihrer Persönlichkeit eingeschränkt.

b) Auf der familienrechtlichen und jugendhilferechtlichen Ebene der Aufgaben und Pflichten der Pflegeeltern gegenüber dem Kind, § 1688 BGB, §§ 36, 37 KJHG/SGB VIII

    Den Pflegeeltern sind die Angelegenheiten der elterlichen Sorge zur Ausübung in Stellvertretung für die Sorgerechtsinhaber gem. § 1688 BGB übertragen worden. Daraus resultiert eine Garantenstellung gegenüber dem Kind mit der Verpflichtung, generell jeglichen Schaden von dem Kind abzuwenden und eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu verhindern. Dies muss auch dann gelten, wenn eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch Art und Frequenz von Umgangskontakten droht.

    Insbesondere dann, wenn eine dauerhafte Perspektive für das Kind gem. § 37 Abs. 1 Satz 4 KJHG/SGB VIII in der Pflegefamilie gefunden werden muss, der langfristige Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie somit vorgesehen ist, kommt es vorrangig darauf an, dass die Sozialisation in der Pflegefamilie gelingt und ein Familienleben gestaltet wird, welches dem einer Herkunftsfamilie entspricht.

    Dafür müssen bestimmte Bedingungen gewährleistet sein, sonst kann diese Aufgabe nicht gelingen. Das Gelingen der Sozialisation darf nicht durch Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umgang gefährdet werden.

    Das Kindeswohl und das Familienleben darf insoweit keine Beeinträchtigung finden, da anderenfalls die Sozialisation nicht gelingen wird und die Gefahr besteht, dass die Kinder zu bindungslosen Wesen heranwachsen.

    Die Notwendigkeit des Gelingens der neuen Sozialisation als Aufgabenstellung des Jugendamts und der Pflegefamilie als »Leistungs-erbringer« für das Jugendamt entspricht ganz eindeutig der Gesetzeslage (§ 37 Abs. 1 Satz 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Es muss eine dauerhafte Perspektive für den Verbleib des Kindes außerhalb der Herkunftsfamilie entwickelt werden, wenn innerhalb des dort genannten Zeitraums die Bedingungen in der Herkunftsfamilie nicht so verändert werden konnten, dass eine Rückführung möglich ist.

    Störende Faktoren, die das Erreichen dieses Zieles gefährden könnten, müssen dabei ausgeschlossen werden. Der Umgang dient nicht mehr der Rückführung, muss sich daher in einem Rahmen halten, der das Gelingen der Sozialisation nicht gefährdet.

    Wenn die Art des Umgangs oder die Umgangsfrequenz geeignet sind, das Gelingen der Sozialisation in Frage zu stellen, müssen die Pflegeeltern die Möglichkeit haben, im Wege der Beschwerde vorzugehen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Im Rahmen der übernommenen Aufgabe, das Gelingen der Sozialisation zu gewährleisten, sind die Pflegeeltern zum Vorgehen verpflichtet.

    Schon diese Aufgaben, die die Pflegeeltern von Gesetzes wegen
    übernommen haben, rechtfertigen also eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern in Umgangsverfahren.

    Daran ändert nichts die Tatsache, dass die Vertretung des Sorgeberechtigten gem. § 1688 BGB nur solange gilt, bis der Sorgeberechtigte etwas anderes erklärt. Wenn durch eine anderweitige Erklärung des Sorgeberechtigten das Kindeswohl gefährdet wird, ist dessen anderweitige Erklärung auch in anderen Fällen unbeachtlich und müsste durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden bzw. dieser Sorgebereich entzogen werden.

    Es reicht gem. § 20 FGG für die Frage der Beschwerdebefugnis aus, ob eine Rechtsbeeinträchtigung möglich oder jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, FGG, § 20 Rz. 18). Dieser Maßstab sollte bei der Frage des Beschwerderechts der Pflegeeltern Anwendung finden.

3. Das Interesse der Pflegeeltern in Rechtsstreitigkeiten um Pflegekinder

    Es ist zu erwarten, dass dieser Initiative zur gesetzlichen Begründung eines Beschwerderechts Pflegeeltern entgegengehalten wird, dass Pflegeeltern in diesen Rechtsstreitigkeiten eigener Interessen verfolgen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die eigenen Interessen der Pflegeeltern gegenüber dem Kindeswohl zurückzustehen haben.

    Darüber hinaus führen die Pflegeeltern die Beschwerde nicht nur im Interesse der Pflegefamilie als grundgesetzlich geschützte Einheit und zur Wahrung ihrer Handlungsfreiheit durch, sondern vorrangig im Interesse des Kindeswohls.

    Nach ständiger Rechtsprechung und einheitlicher Kommentierung führen Pflegeeltern Rechtsstreitigkeiten um Verbleibensanordnungen und Umgangsrecht regelmäßig nicht (vorrangig) im Eigeninteresse, sondern im Interesse der Pflegekinder durch. Daraus haben das Oberlandesgericht Celle am 21. November 2002 (18 WF 53/02) und am 05.08.1999 (16WF 210/99) das Oberlandesgericht Stuttgart abgeleitet, dass Pflegeeltern nicht mit den Kosten eines solchen Rechtsstreits belastet werden dürfen. Sie sind nicht Interessenschuldner (OLG Hamm FamRZ 1995,1365). Entscheidungen gem. § 1632 Abs. 4 BGB sowie zum Umgangsrecht können sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ergehen.

    Ein solcher schädlicher Eingriff kann allerdings auch eine vorübergehende Herausnahme im Sinne eines Umgangskontakts sein, die in ihrer Dauer und/oder Frequenz oder Art der Durchführung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. Aus ihrer Elternposition heraus sind die Pflegeeltern verpflichtet, das Kind vor Schaden zu schützen, und zwar gleichgültig, ob es sich um Eingriffe von dritten Personen oder auch um Eingriffe durch anfechtbare gerichtliche Beschlüsse handelt.

4. Die vom Jugendamt abgeleitete Position der Pflegeeltern:

    Das Jugendamt ist deshalb beschwerdeberechtigt ist, weil davon ausgegangen wird, dass es »mit der Beschwerde lediglich eine nach seiner Auffassung rechtliche richtige Entscheidung herbeiführen würde, weil Maßstab einer Sorgerechtsregelung grundsätzlich das Kindeswohl ist.« (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 64, Rdnr. 37d).

    In den meisten Fällen kommende Pflegeverhältnisse über das Jugendamt zu Stande. Die Pflegeeltern leiden also ihre Position aus der Übertragung der entsprechenden Aufgabe vom Jugendamt ab. Das Jugendamt kontrolliert sie auch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Pflegeeltern nehmen die Aufgabe an Stelle des Jugendamts wahr, denn ohne Pflegeeltern müssten die jeweiligen Kinder in öffentlichen Einrichtungen untergebracht werden. Man könnte die Pflegeeltern als »ehrenamtliche Mitarbeiter des Jugendamts« bezeichnen.

    Wenn Pflegeeltern eine Beschwerde einlegen oder Anträge stellen, die im Interesse des Kindes liegen, um damit lediglich eine nach ihrer Auffassung rechtliche richtige Entscheidung herbeiführen zu wollen, die mit dem Kindeswohl vereinbar ist, weil der Maßstab einer Sorgerechtsregelung grundsätzlich das Kindeswohl ist, so haben die Pflegeeltern keine andere Position als das Jugendamt, welches auch nur deshalb beschwerdeberechtigt ist, weil davon ausgegangen wird, dass es »mit der Beschwerde lediglich eine nach seiner Auffassung rechtliche richtige Entscheidung herbeiführen würde« (s. o.).

    Durch die Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge zur Ausübung in Vertretung der Sorgeberechtigten über § 1688 BGB haben die Pflegeeltern ebenso für das Kindeswohl einzutreten im Sinne einer Garantenstellung wie das Jugendamt. Dementsprechend müssen sie auch die Möglichkeit haben, eine Beschwerde einzulegen, wenn die gerichtliche Regelung nach ihrer Auffassung das Kindeswohl schädigen könnte.

5. Vollstreckbarkeit einer Umgangsentscheidung gem. § 33 FGG

    Eine Umgangsentscheidung, die das Pflegekind betrifft, kann gem. § 33 FGG gegen die Pflegeeltern vollstreckbar sein. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechtssphäre der Pflegeeltern dar und begründet damit bereits eine Beschwerde.


II.  Zur Beteiligung und Beschwerderecht im Sorgerechtsverfahren

Die obigen grundsätzlichen Überlegungen zu der Rolle der Pflegeeltern als wichtige Informationsquellen im Rechtsstreit um das Kind gelten naturgemäß ebenso im Sorgerechtsverfahren. Im Sorgerechtsverfahren treten jedoch weitere besondere Begründungen hinzu:

Auch die Frage der Übertragung oder Entzug bzw. Rückübertragung der elterlichen Sorge hat sich an der Frage des Kindeswohls zu orientieren, wie das BVerfG bereits frühzeitig entschieden hat. Die Senatsentscheidung BVerfGE 88, 187 beschäftigt sich mit der Frage der Aufrechterhaltung von Sorgerechtsmaßnahmen für den Fall, dass die Voraussetzungen der früheren Interventionsnotwendigkeit inzwischen entfallen sind:

        Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung betont, dass Maßnahmen erst aufzuheben sind, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Gründe weggefallen sind, die für die zur Überprüfung gestellten Maßnahmen ausschlaggebend waren. Eine Änderungsentscheidung sei vielmehr nur dann zulässig, wenn eine zuverlässige Gewähr dafür besteht, dass sie auch aus anderen Gründen nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen wird.

Die Parallele zur Entscheidung BVerfGE 68, 176 liegt darin, dass es für die Überprüfung von mit Sorgerechtsbeschränkungen einhergehenden Interventionen in der familien- und vormundschaftsgerichtlichen Praxis nicht mit der Feststellung des Nicht- oder Nicht-mehr-Vorliegens von Interventionsgründen getan ist, vielmehr in jedem Falle auch die jetzige Befindlichkeit des Minderjährigen Berücksichtigung finden muss.

Dies ist jedoch eine Frage, über die die Pflegeeltern am besten Auskunft erteilen und die sicherste Basis für eine Einschätzung erbringen können. Nur eine Beteiligung und ein Beschwerderecht können abzusichern, dass die Befindlichkeit des Minderjährigen auch tatsächlich Berücksichtigung findet, und zwar über eine rein förmlich durchgeführte Anhörung der Pflegeeltern gem. § 50c FGG hinaus.

s.a. http://www.rechtsanwalthoffmann.com

 

 

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