FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2005

 

Vorschlag der Vorsitzenden der BAG-KiAP:
„Verfahrenspfleger“ – Kindesvertreter
in amtlichen Verfahren

 

In der Kindschaftsrechtsreform hat der Gesetzgeber im § 50 FGG die Bestellung eines Pflegers für das Kind ermöglicht, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Der Verfahrenspfleger ist beauftragt, die Interessen des Kindes zu vertreten und seinen Willen zu verdeutlichen.

Diese Notwendigkeiten gelten nur für gerichtliche Verfahren.

KiAP ist der Überzeugung, dass solche Interessenvertreter auch den Kindern in amtlichen Verfahren an die Seite gestellt werden sollten – besonders in Verfahren beim Jugendamt.

Das Jugendamt hat im besonderen Maße die Aufgabe, elternrechtliche Positionen mit Anforderungen an Kindeswohl zu vereinbaren und letztendlich im Sinne des Kindeswohls tätig zu werden. Wir alle wissen jedoch, wie Kindeswohl-Diskussionen geführt werden können und wie unterschiedlich Kindeswohlbelange gesehen werden.

Im Pflegekinderwesen erleben wir besonders kontroverse Diskussionen zum Kindeswohl, häufig zwischen Mitarbeitern von Jugendämtern und Pflegeeltern. Pflegeeltern sehen sich als Vertreter des Kindesinteresses und versuchen, ihr Wissen und ihre Kompetenz zum Pflegekind zu verdeutlichen. In hohem Maße werden ihre Vorstellungen nicht ernst genommen. Sie geraten in die Schublade der „klammernden Pflegeeltern“ und erleben, dass ihre Meinung nicht als Kindesinteressenvertretung anerkannt wird.

Pflegeeltern und ihre Verbandsvertretungen haben die Erfahrungen gemacht, dass das Kind in amtlichen Auseinandersetzungen kaum angehört wird. Dem Kind fehlt in diesem Bereich ein Vertreter seiner Interessen.

KiAP möchte, dass die Interessen des Kindes auch in amtlichen Verfahren gewährleistet werden und dass es wie in gerichtlichen Verfahren einen „Verfahrenspfleger“ für Kinder in amtlichen Verfahren geben kann. Dieser Interessenvertreter kann sowohl vom Kind selbst, als auch von seinen Sorgeberechtigten, Pflegeeltern und anderen Bezugspersonen für das Kind beantragt werden. Der Verfahrenspfleger könnte eventuell die Aufgabe eines Beistandes für das Kind übernehmen oder sogar wie ein Bevollmächtigter an seiner Stelle seine Interessen vertreten. Wir bitten um Stellungnahmen zu diesem Vorschlag.

Ratingen, den 30.08.05                                     Henrike Hopp

 

 

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