FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2009

 

Stellungnahme zum Referentenentwurf
des Bundesgesetzes zur Verbesserung
des Kinderschutzes
 - Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

 

Das Bundesministerium der Justiz, Referat 602, hat am 02.12.2008 den Entwurf des Bundeskinderschutzgesetzes vorgelegt. Es beabsichtigt damit folgende gesetzliche Lücken zu schließen:

  • Zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern mit dem Kinderschutz soll eine bundeseinheitliche Rechtslage durch eine entsprechende gesetzliche Befugnisnorm außerhalb des Strafrechts geschaffen werden. Die Fachressorts von Bund und Ländern wurden gebeten, hierzu einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten.
  • Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung muss das Jugendamt die Pflicht wahrnehmen, das gefährdete Kind und in der Regel auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein zu nehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von Kind und Eltern zu verschaffen. Dies soll durch eine Novellierung des § 8a SGB VIII gewährleistet werden. Im SGB VIII soll auch geregelt werden, dass beim Wohnortwechsel dem neuen Jugendamt alle für eine Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen über eine Familie übermittelt werden.

Dieses Gesetz ist einzureihen in die gesetzgeberischen Bemühungen des Bundes zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet (Art. 72 Abs. 2 GG) Grundlagen zu schaffen, um ein schnelles am Kindeswohl orientiertes Instrumentarium bei Gefährdung des Kindeswohles zu haben.

Diesem Gesetz vorangegangen ist bereits das Gesetz über die familiengerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles, das bereits mit Wirkung ab 12.07.2008 eine Verfahrensbeschleunigung gesetzlich postuliert hat und in § 50 e Abs. 2 FGG bestimmt hat, dass Erörterungstermine spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattzufinden haben.

Betroffen sind Verfahren, die den Aufenthalt eines Kindes, das Umgangsrecht und die Herausgabe des Kindes betreffen sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohles. Darüber hinaus ist dem Gericht in § 50 e Abs. 4 FGG aufgegeben worden in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohles unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Hierin liegt ein deutlicher Hinweis auf einen weit auszulegenden Amtsermittlungsgrundsatz.

Diese staatliche Mitverantwortung im Kinderschutz ist nun im Regierungsentwurf weiter konkretisiert.

§ 1 des Gesetzesentwurfes betont die rechtliche Stellung von Kindern und Jugendlichen als Grundrechtsträger und weist auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben hin.

Die Chance, Kinderschutz in der Verfassung explizit zu verankern, lässt der Gesetzgeber verstreichen. Er betont nur die rechtliche Stellung von Kindern und Jugendlichen als Grundrechtsträger aus Art. 1 und 2 GG und verweist im Übrigen auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Erziehungsrecht und Erziehungsverantwortung, sowie Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, Staatliches Wächteramt.

Positiv ist zu vermerken, dass in diesem Zusammenhang der § 1666 BGB eine rechtliche Neuregelung insoweit erfährt, als es künftig keiner Feststellung des elterlichen Erziehungsversagens mehr bedarf. Ausreichend ist vielmehr, dass eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird und die Erziehungsberechtigten nicht gewillt oder nicht fähig sind, die Gefährdung abzustellen. Der Verzicht auf die Feststellung des elterlichen Erziehungsversagens erleichtert nicht nur die Arbeit der Familiengerichte, sondern soll auch die Arbeit der Jugendämter erleichtern.

Ausformuliert ist dieses in § 8 a SGB VIII, der aber bedauerlicherweise eine explizite Aussage darüber vermissen lässt, wie das Jugendamt zu verfahren hat, wenn die Eltern und Erziehungsberechtigten die Hilfsangebote nicht wahrnehmen. Das Gesetz regelt lediglich den Fall ausdrücklich, wenn Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigte nicht bereit und in der Lage sind, an der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Für diesen Fall nämlich schreibt § 8 a Abs. 3, erster Halbsatz, SGB VIII die Verpflichtung zur Einschaltung des Familiengerichtes vor.

An dieser Stelle indes wäre es wünschenswert gewesen, wenn auch in Bezug auf die Pflegekinder eine rechtliche Klarheit geschaffen worden wäre.

Immerhin ist das Kinderschutzgesetz Folge der bekannt gewordenen Misshandlungsfälle. Die Misshandlungsfälle haben es erfordert, dass der Staat sein Wächteramt den veränderten Erfordernissen anpasst und dieses modernisiert. Dieses hatte er ja schon bereits 2005 durch das KICK getan und hat es nun erneut im § 1 des Kinderschutzgesetzes und in der Ausformung des § 8 a SGB VIII getan.

Hier wäre es wünschenswert gewesen, nicht nur die Gefährdungsschwellen aufzuzeigen und Elternrecht und Kindeswohl miteinander in Verbindung zu bringen und immer wieder auf das Postulat vorrangiger elterlicher Erziehungsverantwortung zu verweisen, sondern auch die Fälle einmal mit zu überdenken, in denen die Erziehungsverantwortung endgültig versagt hat.

Im Pflegekinderwesen geht es ja nach Misshandlungssituationen und desaströsen Kinderentwicklungszeiten nicht nur um die vorübergehenden Maßnahmen nach § 1666 BGB, die im Rahmen gerichtlicher Überprüfungspflicht gem. § 1696 Abs. 3 BGB im angemessenen Zeitabstand einer Prüfung zu unterziehen sind, sondern im Pflegekinderwesen geht es dann ja auch um dauerhafte Regelungen sowie die Überprüfung von Gefährdungsursachen beim Erziehungsversagen von Eltern und die Konkretisierung der Generalklausel der Kindeswohlgefährdung.

Bei diesen Überprüfungen haben Kinder ein Recht auf eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive, d.h. auch Zeitablauf kann Kindswohlgefährdung beinhalten und dazu führen, dass Kinder zu ihren Eltern, auch wenn die Eltern selbst ihre Haltung überprüft haben, nicht zurückgeführt werden.

Bereits auf dem Familiengerichtstag in Brühl 2007 wurde im 10. Arbeitskreis vorgeschlagen, dass bei einem seit längerer Zeit bestehenden Aufenthalt eines Kindes in der Pflegefamilie eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Pflegeunterbringung und bei einer Kindeswohlgefährdung im Falle einer Rückführung, durch die nur erschwert widerrufbare Übertragung der Personensorge auf die Pflegeeltern erreicht werden und § 1696 BGB insoweit nicht gelten solle.

Dieser Ansatz ist zwar nicht ganz unproblematisch, weil er versus Adoption geht und das ist immer noch die gesetzgeberische Prämisse. Es wäre aber immerhin ein Schritt in die richtige Richtung, wenn der Gesetzgeber gerade jetzt beim Entwurf über ein Bundeskinderschutzgesetz sich bekannt hätte, wie er dieses im Pflegekinderwesen sehen möchte.

Diese Auslassung hat bereits stattgefunden bei der Reform des § 1632 Abs. 2 BGB im Jahre 1998, die zwar zu einer Stabilisierung der Pflegekinderverhältnisse geführt hat, aber immer noch nicht zu der oben aufgezeigten gewünschten Konkretion.

An dieser Stelle stellt sich dann die Frage, ob der Gesetzgeber dieses nicht will.

Will er es aber nicht, so stellt er den Kinderschutz in dieser Republik nach wie vor mit einer Einschränkung dar und auch das muss öffentlich und bekannt gemacht werden.

Die übrigen Ausformungen des Kinderschutzgesetzes wie die Informationspflichten der Geheimnisträger, Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern und Kinderschutz geben eine erhöhte Rechtssicherheit für alle gefährdeten Kinder, was selbstverständlich von jeder Organisation, die Kinderschutz betreibt, positiv gewürdigt wird.

Ulrike Edelhoff-Bohnhardt, Peter Gräbe, Christoph Malter, Birgit Nabert, und Ursula Willms

 

Referentenentwurf zum Download als pdf-Datei

Entwurf der Bundesregierung zum Download als pdf-Datei

 

[AGSP] [Aufgaben / Mitarbeiter] [Aktivitäten] [Veröffentlichungen] [Suchhilfen] [FORUM] [Magazin] [JG 2011 +] [JG 2010] [JG 2009] [JG 2008] [JG 2007] [JG 2006] [JG 2005] [JG 2004] [JG 2003] [JG 2002] [JG 2001] [JG 2000] [Sachgebiete] [Intern] [Buchbestellung] [Kontakte] [Impressum]

[Haftungsausschluss]

[Buchempfehlungen] [zu den Jahrgängen]

Google
  Web www.agsp.de   

 

 

 

 

 

simyo - Einfach mobil telefonieren!

 


 

Google
Web www.agsp.de

 

Anzeigen

 

 

 

 


www.ink-paradies.de  -  Einfach preiswert drucken