FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Diskussion / Jahrgang 2003

 

Stellungnahme zum Entwurf der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport – V D 11 vom 22.10.2002 für die Ausführungsvorschriften über die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

 

 

Auf der Homepage der AGSP habe ich den o.g. Entwurf gelesen. In Verantwortung für meine beiden heilpädagogischen Pflegesöhne veröffentliche ich hiermit einige Änderungsvorschläge zu diesem Entwurf. Für die Qualitätssicherung meiner Arbeit und der Arbeit aller anderen Pflegestellen mit schwer gestörten Kindern jetzt und in Zukunft ist eine Diskussion über diesen Entwurf existentiell.

Der Versuch, mit veränderten Ausführungsvorschriften die Qualität der Arbeit von Pflegeeltern und beteiligten Fachkräften weiter zu erhöhen und so den Bedürfnissen der Pflegekinder noch besser entsprechen zu können, verdient Anerkennung. Um dem Anspruch einer tatsächlichen Verbesserung der Vollzeitpflege gerecht werden zu können, müssen die einzelnen Bausteine dieses Angebotes aber auch entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabe getrennt betrachtet und in den Ausführungsvorschriften differenziert berücksichtigt werden.

Punkt 2 Nr.3 enthält im vorletzten Satz eine Aussage, die im Hinblick auf die Entwicklung von Pflegekindern mit heilpädagogischem Status in Frage gestellt werden muß. Denn „...Förderung des Kontaktes zu den Herkunftseltern ... unabhängig davon, ob die Hilfe in Vollzeitpflege auf ... einen Verbleib in der Pflegefamilie zielt.“ kann nicht ohne die Frage nach der damit beabsichtigten Zielsetzung erfolgen.

Ein Kind wird aus seiner Herkunftsfamilie herausgenommen, wenn das Kindeswohl dort nicht mehr gesichert ist. In der Regel sind einer Fremdunterbringung zahlreiche Versuche vorausgegangen, den Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie mit anderen Maßnahmen zu ermöglichen.

Wenn ein Kind, das einerseits von seinen Eltern getrennt wurde, weil sie seine Entwicklung gefährdeten und andererseits weiterhin zu ihnen Kontakt haben soll, überlagern die daraus resultierenden Ambivalenzgefühle den gesamten Integrationsprozeß in der Pflegefamilie.

Die erfolgreiche Integration eines Kindes im Pflegefamiliensystem erfordert die Schaffung von Abstand zur Herkunftsfamilie, um sich auf neue Bezüge konzentrieren und einlassen zu können und aus diesem Abstand sein Verhältnis zum Herkunftssystem neu zu gestalten.

Die Formulierung: „Die Herkunftseltern sind, soweit es das Kindeswohl zuläßt, in den Entwicklungsprozeß einzubinden.“, wie sie im letzten Satz von Punkt 2 Nr.3 erfolgt, sollte also Möglichkeiten der Einbindung aufzählen, um zu verdeutlichen, daß damit vor allem bei heilpädagogischen Pflegekindern nicht nur der persönliche Kontakt zwischen Kind und Herkunftsfamilie gemeint ist. Ferner sollte die Betonung des Kindeswohls deutlicher erfolgen.

Mein Vorschlag zur Umformulierung wäre:
„Die Gewährleistung des Kindeswohls entscheidet über die Art der Beteiligung von Herkunftseltern am Entwicklungsprozeß. Möglichkeiten sind z.B. schriftliche Berichterstattung der Pflegeeltern an die Herkunftseltern oder Brief-/Telefonkontakte der Herkunftseltern mit Jugendamt, Pflegeeltern oder –kind, betreute Besuchskontakte u.ä.“

Die Formulierung im ersten Satz von Punkt 3 Nr.1: „...und andere Hilfen zur Erziehung nicht geeignet sind. ...“ impliziert den Einsatz der Vollzeitpflege als letzte Möglichkeit, wenn alle anderen Hilfen nicht greifen können. Dies sollte aber nicht der Maßstab für eine Hilfeleistung sein. Es fehlt der Fokus auf die Sicherung des Kindeswohls. Folgende Änderung würde aus meiner Sicht Klarheit schaffen:
„Vollzeitpflege ist bestimmt für Minderjährige, bei denen die Erziehung in ihrer Herkunftsfamilie nicht ausreichend gewährleistet ist und die Sicherung des Kindeswohls eine solche Maßnahme erfordert.“

Im folgenden Satz 2 von Punkt 3 Nr.1 findet sich ebenfalls eine Formulierung, die meines Erachtens der Konkretisierung bedarf. Es handelt sich um die Passage „...sowie die Sicherung der Beziehungskontinuität zu seiner Herkunftsfamilie unter Berücksichtigung seines individuellen Hilfebedarfs.“ Auch hier sollte die Sicherung des Kindeswohls den Ausschlag für die Beziehungskontinuität geben. Ich schlage folgende Änderung vor:
„...sowie die Beziehungsgestaltung zur Herkunftsfamilie entsprechend der individuellen Hilfeplanung unter Berücksichtigung des Kindeswohls.“

Die unter Punkt 3 Nr.5 als Voraussetzung zur Aufnahme eines Pflegekindes formulierte Qualifikation stellt die bisherige Praxis in Frage, nach der Personen aus medizinischen und pädagogischen Berufen keinen zusätzlichen Lehrgang absolvieren mußten. Die Wartezeit für diese Lehrgänge betrug für die verbleibenden Pflegepersonen in der Vergangenheit mehrere Monate und verzögerte die Vermittlung bzw. qualifizierte Betreuung von Pflegekindern zwangsläufig stark. Aus meiner Sicht ist nicht nachzuvollziehen, weshalb pädagogisch/ medizinisch ausgebildete Personen nun verpflichtet werden, diese Warteliste zu verlängern. Die regelmäßige Teilnahme an Supervision, Fortbildung und Beratung ist allerdings ein dringend erforderliches Arbeitsinstrumentarium für alle Pflegepersonen.

Eine unangemessene Anforderung an Pflegepersonen stellt meines Erachtens der letzte Satz unter Punkt 3 Nr.6 dar: „Im Rahmen ihrer Betreuung sichert die Erziehungsperson die entwicklungsfördernde Beziehungskontiniutät zwischen Kind und Herkunftsfamilie.“

Pflegepersonen haben mit den sonstigen unter Nr.6 genannten Aufgaben so ausreichend zu tun, daß es ihnen unmöglich zuzumuten und der Beziehung zum Pflegekind auch selten dienlich ist, die entwicklungsfördernde Beziehungskontinuität zur Herkunftsfamilie zu sichern. In keinem Kinderheim ist der/die ErzieherIn auch noch für die Kontakte zu den Herkunftseltern zuständig. Dort gibt es Sozialarbeiter oder Heimleiter, die diese Aufgabe übernehmen und entsprechende Schritte mit den ErzieherInnen abstimmen.

In der Vollzeitpflege muß also der Sozialpädagogische Dienst oder der mit entsprechenden Aufgaben betraute Freie Träger die Gestaltung dieser Kontakte übernehmen und mit den Pflegepersonen regelmäßig abgleichen, welche Form der Kontakte der Entwicklung und dem Wohl des Kindes förderlich ist. Folgende Formulierung erscheint mir daher für o.g. Satz angemessener:
„Im Rahmen der Betreuung unterstützt die Erziehungsperson in Zusammenarbeit mit verantwortlichen Fachkräften das Kind bei der Gestaltung entwicklungsfördernder Beziehungen zur Herkunftsfamilie.“

Somit wird auch deutlich, daß die Pflegeperson nicht für die Entwicklungsförderung der Herkunftsfamilie verantwortlich ist, was beim Lesen der bisherigen Formulierung angenommen werden könnte.

Veränderungsbedürftig ist auf jeden Fall der letzte Satz von Punkt 3 Nr.7: „Mit der Erbringung dieser Leistung sollte keine finanzielle Abhängigkeit entstehen.“

Dieser Satz läßt völlig offen, für wen keine finanzielle Abhängigkeit entstehen soll. Mögliche Fragestellungen habe ich im folgenden formuliert.

Soll das Kind nicht in finanzielle Abhängigkeit von den Pflegepersonen geraten?
Diese Gefahr besteht nicht, da die Herkunftseltern weiterhin unterhaltsverpflichtet bleiben. Sofern diese den Unterhalt nicht aufbringen können, ist das zuständige Jugendamt verpflichtet, entsprechende Leistungen zu zahlen. Diese Mittel werden zwar von den Pflegepersonen verwaltet, jedoch nur solange das Kind in ihrem Haushalt lebt.

Sollen die Pflegepersonen nicht in finanzielle Abhängigkeit von den Pflegekindern geraten?
Bevor Personen für die Vollzeitpflege ausgewählt werden, müssen sie nachweisen, wovon sie ihren Unterhalt bestreiten. Damit soll gesichert werden, daß die finanziellen Leistungen für den Unterhalt des Kindes nicht zur Unterhaltssicherung der Pflegeperson verwendet werden.

Sollen die Pflegepersonen nicht von Zahlungen der öffentlichen Hand abhängig werden?
Das wäre eine unangemessene Forderung. Denn bei der Aufnahme von Kindern in Vollzeitpflege handelt es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die nicht der Vergütung bedarf. Es handelt sich um eine „Hilfe zur Erziehung“ im Rahmen des SGB VIII, also eine gesetzlich vorgeschriebene staatliche Aufgabe. Für diese Tätigkeit muß selbstverständlich, wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis, eine aufwandsentsprechende Vergütung erfolgen. Damit entsteht auch eine finanzielle Abhängigkeit, denn die Zeit, die zur in Nr.7 genannten „Grundversorgung und Betreuung des Kindes/Jugendlichen“ aufgewendet wird, kann nicht anderweitig zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes der Pflegeperson eingesetzt werden.

Im Punkt 4 geht es dann um „Vollzeitpflege mit erweitertem Förderbedarf...“. Folgenden Inhalt enthält der zweite Satz von Nr.1: „Die Feststellung oder der Nachweis einer (drohenden) Behinderung gemäß §35a SGB VIII oder §39 BSHG begründet nicht allein einen erweiterten Förderbedarf.“
Mit dieser Formulierung wird die Diagnostik- und Entscheidungskompetenz von Fachkräften in Sozialpädagogischen und Pflegekinderdiensten in Zweifel gezogen, die zumeist über lange Zeit mit den betreuten Familien arbeiten und ein umfassendes Bild von der Bedarfssituation des betroffenen Kindes haben. Weshalb diese Fachkräfte nicht anhand des unter Nr.3 erwähnten „Leitfaden zur Ermittlung des erweiterten Förderbedarfs bei Vollzeitpflege (§33 SGB VII)“ den entsprechenden Bedarf feststellen dürfen, bleibt unklar. Stattdessen wird eine zusätzliche, kostenverursachende Stelle einbezogen. Die MitarbeiterInnen dieses Fachdienstes kennen die Familie und insbesondere das Kind in der Regel nicht, sollen aber innerhalb von vier Wochen (vgl. Punkt 8 Nr.3) diagnostizieren, ob ein erweiterter Förderbedarf besteht oder nicht. Beim Überdenken dieses Verfahrens könnte die folgende Formulierungsempfehlung für Punkt 4 Nr.1 hilfreich sein:
„...Die Feststellung oder der Nachweis einer (drohenden) Behinderung gemäß §35a SGB VIII oder §39 BSHG entsprechend des ‚Leifaden zur Ermittlung des erweiterten Förderbedarfs bei Vollzeitpflege (§33 SGB VII)‘ begründet in der Regel den erweiterten Förderbedarf. Ausnahmen regelt Punkt 8.“

In Punkt 5 Nr.5 letzter Satz fehlt ein Hinweis auf den finanziellen Rahmen für diese Tätigkeit. „Ein ausreichender Zeitrahmen für die Grundversorgung und Betreuung des Kindes/Jugendlichen zur Verfügung ist zu gewährleisten. Den finanziellen Rahmen zu dessen Sicherung regelt Punkt 13 dieser AV.“

Der zweite Halbsatz in Punkt 6 Nr.6 „..., dass mit dem Umzug die Voraussetzungen für eine andere Hilfe gegeben sind.“ ist irreführend und sollte deshalb gestrichen werden. Durch einen Umzug allein werden sich niemals die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie so verbessern, dass sich eine Vollzeitpflege erübrigt.

Zur Vollständigkeit der Hilfeplanung gehört meines Erachtens auch die Diagnostik der „...Entwicklungsmöglichkeit der Herkunftsfamilie.“, wie sie unter Punkt 7 Nr.4 angeführt wird. Ein Leitfaden für diese Diagnostik steht allerdings noch aus, obwohl mittlerweile zahlreiche Untersuchungen belegen, welche Bedingungen dauerhaft dazu führen, daß eine kindgerechte Erziehung in der Herkunftsfamilie unmöglich wird.

Bei Berücksichtigung der Änderungen für Punkt 4 Nr.1 erhält das unter Punkt 8 genannte „Verfahren zur Feststellung des erweiterten Förderbedarfs in Vollzeitpflege“ einen anderen Charakter. Mein Vorschlag für eine Formulierung in Nr.2 lautet:
„Das bei der Hilfeplanung federführende Herkunftsjugendamt erstellt gemäß dem vorliegenden Leitfaden eine Stellungnahme zum erweiterten Förderbedarf und informiert das Pflegestellenjugendamt entsprechend. In schwer zu beurteilenden Fällen kann der fachdiagnostische Dienst (EFB, KJPD) diese Aufgabe übernehmen.“

In Nr.4 könnte Satz 2 gestrichen und Satz 3 folgendermaßen umformuliert werden:
„...In begründeten Einzelfällen, wenn nach allen fachlichen Einschätzungen wesentliche Änderungen in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten sind, kann nach Ablauf des festgelegten Zeitrahmens eine aktuelle fachdiagnostische Stellungnahme eingeholt werden. ...“

Zur Verdeutlichung des Arbeitsumfanges der Betreuung von Pflegekindern wären auch unter Punkt 9 Nr.3 einige Ergänzungen hilfreich:
„Die zusätzliche Teilzeitbeschäftigung der Erziehungsperson (max. 15-20 Wochenstunden) ist möglich. Der Umfang der zusätzlichen Erwerbstätigkeit ist mit den Erziehungszielen des Hilfeplans abzustimmen und gegebenenfalls unter Gewährung eines finanziellen Ausgleichs durch das Pflegestellenjugendamt zu verringern.“

Auch unter Punkt 10 Nr.5 wurde der finanzielle Aspekt nicht erwähnt. Die vorgeschlagene Ergänzung lautet hier:
„Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Vergütung der Erziehungsleistung der Erziehungsperson/Pflegeeltern soll gewährleisten, dass diese...“

Die aufgeführten materiellen Leistungen unter Punkt 13 Nr.3 bedeuten zwar für bisher nicht heilpädagogische Pflegestellen eine seit Jahren fällige angemessenere Bezahlung ihrer Arbeit.
Gleichzeitig wird mit diesem Schritt jedoch eine Abwertung der Arbeit heilpädagogischer Pflegestellen vorgenommen, die weder verständlich noch akzeptabel ist. Die Pflegepersonen sind bei einer derartigen Erziehungsgeldkürzung gezwungen, eine zusätzliche Tätigkeit aufzunehmen, die in der Regel eine Verschlechterung der Betreuungsqualität für die Kinder mit sich bringen dürfte.

Darüber hinaus soll schwer beziehungsgestörten Kindern zugemutet werden, sich mindestens jährlich von einer fast fremden Person begutachten zu lassen, die den Förderbedarf feststellt. Sollte die Arbeit der Pflegepersonen so gut gewesen sein, daß das Kind keinen erweiterten Förderbedarf mehr benötigt, muß die Pflegeperson mit einer weiteren Kürzung des Erziehungsgeldes um 250.- Euro rechnen.

In einer Überschlagsrechnung habe ich im vergangenen Jahr errechnet, wie hoch die Kosten sind, die ich dem Staat durch die Betreuung meiner beiden heilpädagogischen Pflegesöhne erspare. Es handelt sich dabei lediglich um die Unterbringungskosten, die das Jugendamt für einen Heimplatz mit vergleichbar qualifiziertem Personal zu zahlen hätte. Ich kam auf eine Summe von 500.000.- Euro, wenn sie bis zur Volljährigkeit bei mir leben. Dabei sind mögliche ersparte Folgekosten für Arbeitsvermittlung, Sozialhilfe, Strafvollzug, medizinische Betreuung u.s.w. noch nicht mit gerechnet. Die Effizienz der heilpädagogischen Sonderpflege wurde in Berlin empirisch erwiesen (vgl. die mit dem Förderpreis der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes prämierte Forschung der AGSP).

Auf dem Hintergrund des begonnenen Ausbaus des Pflegekinderwesens ist der in dem Entwurf besonders hervorgehobenen Verbesserung der Qualität in diesem Bereich nur Rechnung zu tragen, wenn nicht gerade dort gekürzt wird, wo die Erfolge am besten nachgewiesen sind, nämlich bei den heilpädagogischen Pflegestellen.

Langfristig muß von den Verantwortlichen daran gearbeitet werden, ein Pflegekinderwesen mit hoher Qualität und angemessener Bezahlung zu schaffen. Seine Ressourcen müssen nicht nur für die Jugendhilfe, sondern langfristig für viele Bereiche der Sozial- und Volkswirtschaft erschlossen und herausgestellt werden.

Diplom-Sozialpädagoge Ivo Stephan, Pflegevater, Berlin, 05.01.03

 

 

 

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