Elternzeit und Kündigungsschutz nach BErzGG bei Adoptionen
Gesetzliche Lücken bei der Gleichstellung von adoptierten und leiblichen Kindern im Bereich des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes von Adoptiveltern!
Von Rechtsanwalt Peter Hoffmann
(Zum Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 12. September 2005 - 5Sa 396/05 -; Revision wurde zugelassen, jedoch nicht eingelegt; rechtskräftig seit 8.12.2005)
Der außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes in § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG geregelte besondere Kündigungsschutz zeigt in der Praxis eine erhebliche Ungleichbehandlung von adoptierten gegenüber leiblichen Kindern durch eine nur unvollkommen getroffene Regelung des Kündigungsschutzes von Adoptiveltern. Diese Regelungen widersprechen nicht nur dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, sondern auch den speziellen Vorschriften des Adoptionsrechts.
Der Gesetzgeber hat nämlich im Bereich des Adoptionsrechts grundsätzlich klargestellt, dass adoptierte Kinder den leiblichen Kindern gleichgestellt sind.
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