FORUM: Internetzeitschrift des Landesverbandes für Kinder
in Adoptiv und Pflegefamilien S-H e.V. (KiAP) und der Arbeitsge-
meinschaft für Sozialberatung und Psychotherapie (AGSP)


 

Nachrichten / Jahrgang 2008

 

Petition zu Anspruch auf Elterngeld für Pflegeeltern



Mit der Petition wird eine Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) dahingehend gefordert, dass Pflegeeltern, die ein Kind dauerhaft und in Vollzeitpflege in ihrem Haushalt aufgenommen haben, den selben Anspruch auf Elterngeld erlangen, wie die bisher nach § 1 BEEG Berechtigten.

Begründung:
Erklärtes Ziel des Elterngeldes ist unter anderem, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen. Das Elterngeld soll eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bewirken und Familien im ersten Lebensjahr des Neugeborenen bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.

Familien, die ein fremdes Kind wie ihr eigenes versorgen, betreuen und erziehen und nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 BEEG erfüllen, werden nach derzeitiger Rechtslage ohne erkennbare Gründe benachteiligt, indem sie vom Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen sind.Es kann nicht darauf ankommen, ob Eltern ein eigenes, ein Adoptivkind, ein Adoptionspflegekind oder das Kind eines Verwandten oder Lebenspartners bei sich aufziehen. Der Einsatz aller Eltern für das Wohl eines Kindes sollte in gleicher Weise anerkannt und unterstützt werden. Denn auch die Entscheidung für ein Leben mit einem Pflegekind ist ein Lebensentwurf, dessen Wahlfreiheit unterstützungswürdig ist. Auch für Pflegeeltern sind Beruf und Familie besser vereinbar, wenn im ersten Lebensjahr des ""neugeborenen Pflegekindes"" die Sicherung der Lebensgrundlage durch das Elterngeld unterstützt wird, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung des Kindes kümmern. Durch die Ungleichbehandlung werden Pflegkinder, die bereits vor allem aus benachteiligten Herkunftsfamilen stammen, ein weiteres Mal benachteiligt, indem ihre Betreuung und das Leben der aufnehmenden Familie, in der meist darüber hinaus auch leibliche Kinder angemessen zu versorgen sind, nicht genauso finanziell abgesichert wird wie die Betreuung leiblicher bzw. denen gleichgestellter Kinder.

Da das Elterngeld ohnehin auf die Zeit bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates beschränkt ist, sollte das Elterngeld für die ganzheitliche, dauerhafte Betreuung jedes Kindes gezahlt werden, unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis das Kind zu den Betreuungspersonen steht. Auch der Pflegeeltern zustehende Anspruch auf Pflegegeld kann die Ungleichbehandlung nicht begründen, denn diesen Anspruch haben einige der in § 1 Abs. 3 und 4 BEEG genannten Berechtigten ebenfalls. Das Pflegegeld soll außerdem den Unterhalt des Kindes und die Kosten der Erziehung des Pflegekindes abdecken helfen; und zwar unabhängig davon, ob die Pflegeeltern einer Erwerbstätigkein nachgehen oder nicht. Auf keinen Fall ist das Pflegegeld dazu gedacht oder geeignet, den Lebensunterhalt einer Familie abzudecken, wenn wegen der Aufnahme eines Pflegekindes die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit vorübergehend aufgegeben wird.

Wenn für Eltern mit Kindern in Vollzeitpflege ein Anspruch auf Elternzeit besteht (§ 15 ABs. 1 BEEG), sollte diesen Eltern auch finanziell die Möglichkeit eingeräumt werden, die Elternzeit im Sinne des Kindes zu nutzen.

Link zur Petition

http://itc3.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=702

 

 

 

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