Viele kennen den Anspruch nicht, dass die staatliche Förderung der Altersvorsorge auch bei Pflegeeltern eintritt. Eine Pflegemutter, die keinen eigenen Anspruch auf Riester-Förderung hat, ist durch das Pflegekind während der ersten drei Lebensjahre (Erziehungszeit der gesetzlichen Rentenversicherung) auch förderberechtigt. Ebenso haben Pflegekinder denselben Anspruch auf Riester-Förderung wie leibliche Kinder.
Die Jugendämter sind durch die Einführung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe („Kick“) zum 1.10.2005 und die damit verbundene Änderung des § 39 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) für die Altersvorsorge eine hälftige Erstattung angemessener Aufwendungen zu übernehmen. Sofern bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Lebens- oder Rentenversicherungen bereits bestehen, können diese durch die Jugendämter berücksichtigt werden. Momentan erstatten die Jugendämter einen Betrag in Höhe von 39 Euro monatlich, wenn dieser als Eigenleistung ebenfalls erbracht wird. Allerdings ist dieser Betrag an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Beiträge sollten auf ein Versicherungskonto bei der Bundes- oder einer Landesversicherungsanstalt in eine sogenannte „Riester-Rente“ angelegt oder als rentenbezogener Anteil in eine Lebensversicherung eingezahlt werden. Aber auch andere Rentenmodelle von Banken und Sparkassen, die eine Laufzeit bis mindestens zum 60. Lebensjahr besitzen, können die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
03. November 2008
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